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Positive Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft - Beispiele für Indizien
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Positive Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft - Beispiele für Indizien
Bayerisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 26.11.2012 - L 11 AS 783/12 B ER
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des § 7 Abs 3a
SGB II die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Indizien für den Bestand
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgegriffen und hieraus eine
gesetzliche Vermutung entwickelt, wobei im Grundsatz die Kriterien aus der
bisherigen Rechtsprechung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
fortgelten, modifiziert lediglich um die Voraussetzung, dass es sich bei der
Partnerschaft nicht (mehr) um eine Partnerschaft von Mann und Frau handeln muss
(vgl Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 44).
Der Begriff der eheähnlichen bzw. partnerschaftlichen
Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Dem Leistungsträger ist daher kein Ermessen bei der
Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eingeräumt. Die Auslegung durch
den Leistungsträger unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Eine Partnerschaft in diesem Sinne ist die Verbindung
zweier Personen, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (vgl dazu auch BSG, Urteil vom
23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R -) und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die
ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die
Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (vgl
BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - juris; BSG, Urteil vom 29.04.1998
- B 7 AL 56/97 R - juris).
Ob eine Partnerschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von
Hinweistatsachen zu beurteilen.
Solche - nicht abschließend aufzählbaren (vgl LSG
Essen, Beschluss vom 21.04.2005 - L 9 B 6/05 SO ER -) - Indizien können sich
u.a. aus der Dauer des Zusammenlebens ergeben.
Zur Beurteilung, wann eine derartige Beziehung als
dauerhaft verfestigt bewertet werden kann, bot sich aus Sicht des
Bundessozialgerichts eine Orientierung an den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches an, die - gewissermaßen für den umgekehrten Fall - das Scheitern
einer Ehe erst nach dreijähriger Trennung unwiderlegbar vermuten; dies lege
nahe, diesen Gedanken insoweit nutzbar zu machen, als erst eine dreijährige
Dauer der Beziehung genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität bezeugt (vgl zum
Ganzen: BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R -).
Hierbei ist aber nicht davon auszugehen, dass die
Dreijahresgrenze im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu
verstehen ist, unterhalb derer das Vorliegen einer Partnerschaft immer und in
jedem Fall verneint werden müsse (vgl dazu LSG Essen aaO; Spellbrink aaO Rn 47;
BayLSG, Urteil vom 19.10.2005 - L 10 AL 352/04 -).
Vielmehr kann eine dauerhafte Beziehung bereits ab dem
ersten Tag des Zusammenlebens vorliegen.
Nach dreijährigem Zusammenleben hingegen dürften ohne
gegenteilige Anhaltspunkte keine Zweifel mehr an der Dauerhaftigkeit bestehen.
Dies schlägt sich auch in der ab 01.08.2006
getroffenen Neuregelung der Vorschritt nieder, die bereits bei einem
einjährigen Zusammenleben von einer solchen Gemeinschaft ausgeht.
Ebenso kann auch die Dauer und Intensität der
Bekanntschaft vor der Gründung der Wohngemeinschaft, der Anlass des
Zusammenziehens, die Versorgung und Erziehung gemeinsamer Kinder oder sonstiger
Angehöriger im gemeinsamen Haushalt oder die Pflege des bedürftigen anderen
Partners, die das Zusammenleben prägt, zu berücksichtigen sein (vgl Urteil des
Senats vom 16.10.2008 - L 11 AS 368/07 - mwN).
Weitere Hinweistatsachen können sich aus der
Ausgestaltung des Mietverhältnisses oder der Art des (räumlichen)
Zusammenlebens ergeben, wobei das bloße Zusammenleben unter derselben
Meldeadresse regelmäßig nicht zur Annahme einer Partnerschaft genügt (vgl
BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 -).
So spricht das Nichtvorhandensein einer eigenen
Intimsphäre innerhalb der Wohnung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer Räume,
insbesondere eines Schlafzimmers, für eine innere Bindung, wobei jedoch auch
getrennte Wohn- oder Schlafbereiche nicht zwangsläufig zur Ablehnung der
Annahme einer Partnerschaft führen wird.
Auch der Frage, ob und inwieweit die Partner gemeinsam
wirtschaften, ob etwa die Befugnis besteht, über Einkommen und Vermögen des
jeweils anderen zu verfügen (dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
12.01.2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B -), oder ob gar ein gemeinsames Konto besteht,
kann Bedeutung zukommen.
So stellt das Vorhandensein eines gemeinsamen Kontos
zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Partnerschaft dar, dessen
Fehlen schließt eine solche jedoch nicht aus.
Die Annahme einer Partnerschaft setzt hingegen nicht
voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (vgl
BSG, Urteil vom 29.04.1998 - aaO unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom
17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - ).
Sind solche jedoch - ohne dass Ermittlungen
durch den Leistungsträger in diese Richtung vorzunehmen sind (vgl hierzu:
BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 aaO) - bekannt und damit verwertbar, so kann
auch dies Indiz für eine enge innere Bindung sein.
Ein "Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt" iSv § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft".
Mithin bedarf es neben einem Zusammenleben auch einem
"Wirtschaften aus einem Topf".
Dies bedeutet, dass die Partner in "einer
Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das
Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen
müssen (vgl BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R).
Anmerkung: S.a.Grundsicherung (SGB XII) -
Einstandsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - Mietverträge unter Partnern
einer eheähnlichen Gemeinschaft
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/positive-feststellung-des-vorliegens.html
Willi S
Beschluss vom 26.11.2012 - L 11 AS 783/12 B ER
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des § 7 Abs 3a
SGB II die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Indizien für den Bestand
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgegriffen und hieraus eine
gesetzliche Vermutung entwickelt, wobei im Grundsatz die Kriterien aus der
bisherigen Rechtsprechung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
fortgelten, modifiziert lediglich um die Voraussetzung, dass es sich bei der
Partnerschaft nicht (mehr) um eine Partnerschaft von Mann und Frau handeln muss
(vgl Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 44).
Der Begriff der eheähnlichen bzw. partnerschaftlichen
Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Dem Leistungsträger ist daher kein Ermessen bei der
Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eingeräumt. Die Auslegung durch
den Leistungsträger unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Eine Partnerschaft in diesem Sinne ist die Verbindung
zweier Personen, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (vgl dazu auch BSG, Urteil vom
23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R -) und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die
ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die
Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (vgl
BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - juris; BSG, Urteil vom 29.04.1998
- B 7 AL 56/97 R - juris).
Ob eine Partnerschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von
Hinweistatsachen zu beurteilen.
Solche - nicht abschließend aufzählbaren (vgl LSG
Essen, Beschluss vom 21.04.2005 - L 9 B 6/05 SO ER -) - Indizien können sich
u.a. aus der Dauer des Zusammenlebens ergeben.
Zur Beurteilung, wann eine derartige Beziehung als
dauerhaft verfestigt bewertet werden kann, bot sich aus Sicht des
Bundessozialgerichts eine Orientierung an den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches an, die - gewissermaßen für den umgekehrten Fall - das Scheitern
einer Ehe erst nach dreijähriger Trennung unwiderlegbar vermuten; dies lege
nahe, diesen Gedanken insoweit nutzbar zu machen, als erst eine dreijährige
Dauer der Beziehung genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität bezeugt (vgl zum
Ganzen: BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R -).
Hierbei ist aber nicht davon auszugehen, dass die
Dreijahresgrenze im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu
verstehen ist, unterhalb derer das Vorliegen einer Partnerschaft immer und in
jedem Fall verneint werden müsse (vgl dazu LSG Essen aaO; Spellbrink aaO Rn 47;
BayLSG, Urteil vom 19.10.2005 - L 10 AL 352/04 -).
Vielmehr kann eine dauerhafte Beziehung bereits ab dem
ersten Tag des Zusammenlebens vorliegen.
Nach dreijährigem Zusammenleben hingegen dürften ohne
gegenteilige Anhaltspunkte keine Zweifel mehr an der Dauerhaftigkeit bestehen.
Dies schlägt sich auch in der ab 01.08.2006
getroffenen Neuregelung der Vorschritt nieder, die bereits bei einem
einjährigen Zusammenleben von einer solchen Gemeinschaft ausgeht.
Ebenso kann auch die Dauer und Intensität der
Bekanntschaft vor der Gründung der Wohngemeinschaft, der Anlass des
Zusammenziehens, die Versorgung und Erziehung gemeinsamer Kinder oder sonstiger
Angehöriger im gemeinsamen Haushalt oder die Pflege des bedürftigen anderen
Partners, die das Zusammenleben prägt, zu berücksichtigen sein (vgl Urteil des
Senats vom 16.10.2008 - L 11 AS 368/07 - mwN).
Weitere Hinweistatsachen können sich aus der
Ausgestaltung des Mietverhältnisses oder der Art des (räumlichen)
Zusammenlebens ergeben, wobei das bloße Zusammenleben unter derselben
Meldeadresse regelmäßig nicht zur Annahme einer Partnerschaft genügt (vgl
BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 -).
So spricht das Nichtvorhandensein einer eigenen
Intimsphäre innerhalb der Wohnung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer Räume,
insbesondere eines Schlafzimmers, für eine innere Bindung, wobei jedoch auch
getrennte Wohn- oder Schlafbereiche nicht zwangsläufig zur Ablehnung der
Annahme einer Partnerschaft führen wird.
Auch der Frage, ob und inwieweit die Partner gemeinsam
wirtschaften, ob etwa die Befugnis besteht, über Einkommen und Vermögen des
jeweils anderen zu verfügen (dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
12.01.2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B -), oder ob gar ein gemeinsames Konto besteht,
kann Bedeutung zukommen.
So stellt das Vorhandensein eines gemeinsamen Kontos
zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Partnerschaft dar, dessen
Fehlen schließt eine solche jedoch nicht aus.
Die Annahme einer Partnerschaft setzt hingegen nicht
voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (vgl
BSG, Urteil vom 29.04.1998 - aaO unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom
17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - ).
Sind solche jedoch - ohne dass Ermittlungen
durch den Leistungsträger in diese Richtung vorzunehmen sind (vgl hierzu:
BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 aaO) - bekannt und damit verwertbar, so kann
auch dies Indiz für eine enge innere Bindung sein.
Ein "Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt" iSv § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft".
Mithin bedarf es neben einem Zusammenleben auch einem
"Wirtschaften aus einem Topf".
Dies bedeutet, dass die Partner in "einer
Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das
Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen
müssen (vgl BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R).
Anmerkung: S.a.Grundsicherung (SGB XII) -
Einstandsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - Mietverträge unter Partnern
einer eheähnlichen Gemeinschaft
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/positive-feststellung-des-vorliegens.html
Willi S
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