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Zur Ersatzpflicht des Antragstellers aufgrund sozialwidrigen Verhaltens - Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Haftstrafe - Die bloße Mitteilung oder Feststellung der Ersatzpflicht genügt nicht.
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Zur Ersatzpflicht des Antragstellers aufgrund sozialwidrigen Verhaltens - Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Haftstrafe - Die bloße Mitteilung oder Feststellung der Ersatzpflicht genügt nicht.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 28.04.2014 - S 48 AS 6813/12
Leitsatz (Autor)
Ein Bescheid über die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann. Unverzichtbar für den Bescheid ist demnach die Angabe des konkret geschuldeten Betrages, denn der Bescheid soll nach Eintritt der Bestandskraft Grundlage der Vollstreckung sein, wenn die Forderung nicht freiwillig erfüllt wird . Die bloße Mitteilung oder Feststellung der Ersatzpflicht genügt daher nicht.
Der angegriffene Bescheid enthält keine konkrete Summe, zu deren Rückzahlung der Antragst. verpflichtet sein soll. Es fehlt daher bereits an einem hinreichend bestimmten Verfügungssatz. Eine Vollstreckung aus dem Bescheid ist nicht möglich.
Bei Verstößen gegen das Bestimmtheitsgebot wird unterschieden in Verstöße, die so schwerwiegend und offenkundig sind, dass sie die Nichtigkeit zur Folge haben und solchen, die bloß zur Rechtswidrigkeit führen und deshalb durch entsprechende nachträgliche Ergänzungen, im Widerspruchsbescheid, aber auch noch im Gerichtsverfahren geheilt werden können. Denkbar ist hier bereits eine Nichtigkeit, da es dem angegriffenen Bescheid wohl ganz offenkundig an einem Verfügungssatz fehlen dürfte. Dies kann indes offen bleiben, da der Verstoß jedenfalls auch im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geheilt worden ist. Eine konkrete Haftungssumme wurde beklagtenseits durch einen weiteren Verwaltungsakt nicht benannt. Es verbleibt daher bei der Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170173&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Ein Bescheid über die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann. Unverzichtbar für den Bescheid ist demnach die Angabe des konkret geschuldeten Betrages, denn der Bescheid soll nach Eintritt der Bestandskraft Grundlage der Vollstreckung sein, wenn die Forderung nicht freiwillig erfüllt wird . Die bloße Mitteilung oder Feststellung der Ersatzpflicht genügt daher nicht.
Der angegriffene Bescheid enthält keine konkrete Summe, zu deren Rückzahlung der Antragst. verpflichtet sein soll. Es fehlt daher bereits an einem hinreichend bestimmten Verfügungssatz. Eine Vollstreckung aus dem Bescheid ist nicht möglich.
Bei Verstößen gegen das Bestimmtheitsgebot wird unterschieden in Verstöße, die so schwerwiegend und offenkundig sind, dass sie die Nichtigkeit zur Folge haben und solchen, die bloß zur Rechtswidrigkeit führen und deshalb durch entsprechende nachträgliche Ergänzungen, im Widerspruchsbescheid, aber auch noch im Gerichtsverfahren geheilt werden können. Denkbar ist hier bereits eine Nichtigkeit, da es dem angegriffenen Bescheid wohl ganz offenkundig an einem Verfügungssatz fehlen dürfte. Dies kann indes offen bleiben, da der Verstoß jedenfalls auch im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geheilt worden ist. Eine konkrete Haftungssumme wurde beklagtenseits durch einen weiteren Verwaltungsakt nicht benannt. Es verbleibt daher bei der Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170173&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/
Willi S
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