Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Grundsätzlich kein Kostenersatz wegen "sozialwidrigen Verhaltens" bei Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII 24.7.2014:
Seite 1 von 1
Grundsätzlich kein Kostenersatz wegen "sozialwidrigen Verhaltens" bei Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII 24.7.2014:
Der 2. Senat des LSG Stuttgart hat in einer gerichtlichen Verfügung unsere Auffassung bestätigt, dass Kostenersatz nach § 103 SGB XII (schuldhaftes Herbeiführen der Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe) in Fällen von Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII nicht gefordert werden kann. Der Sozialhilfeträger hatte zunächst Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII bewilligt, dann aber Kostenersatz gefordert, weil die Hilfeempfängerin kurz vor Leistungsbezug noch ein Darlehen bei Familienangehörigen getilgt hatte. Die erste Instanz hatte die Entscheidung des Sozialamtes bestätigt (SG Freiburg, 17.9.2013, S 12 SO 3610/12).
Das LSG hat nun darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats Kostenersatz nach § 103 SGB XII bei Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII wegen der vorrangigen Vorschrift des § 41 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen sein dürfte (LSG Stuttgart, L 2 SO 4608/13. Das Sozialamt hat seinen Kostenersatzbescheid daraufhin zurückgenommen.
Sozialrecht in Freiburg - Hartz IV - Sozialhilfe - Krankenversicherung - www.srif.de: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/
Willi S
Das LSG hat nun darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats Kostenersatz nach § 103 SGB XII bei Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII wegen der vorrangigen Vorschrift des § 41 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen sein dürfte (LSG Stuttgart, L 2 SO 4608/13. Das Sozialamt hat seinen Kostenersatzbescheid daraufhin zurückgenommen.
Sozialrecht in Freiburg - Hartz IV - Sozialhilfe - Krankenversicherung - www.srif.de: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/
Willi S
Ähnliche Themen
» Hartz IV : Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich möglich
» Türkische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten sowie Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Sieht § 86a Abs. 1 SGG vor, dass grundsätzlich eine fristgemäß erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet, gilt das ebenso bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen Leistungen nach dem SGB II
» Türkische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten sowie Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Sieht § 86a Abs. 1 SGG vor, dass grundsätzlich eine fristgemäß erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet, gilt das ebenso bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen Leistungen nach dem SGB II
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema