hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Grundsätzlich kein Kostenersatz wegen "sozialwidrigen Verhaltens" bei Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII 24.7.2014:

Nach unten

 Grundsätzlich kein Kostenersatz wegen "sozialwidrigen Verhaltens" bei Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII  24.7.2014: Empty Grundsätzlich kein Kostenersatz wegen "sozialwidrigen Verhaltens" bei Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII 24.7.2014:

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 28, 2014 9:51 am

Der 2. Senat des LSG Stuttgart hat in einer gerichtlichen Verfügung unsere Auffassung bestätigt, dass Kostenersatz nach § 103 SGB XII (schuldhaftes Herbeiführen der Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe) in Fällen von Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII nicht gefordert werden kann. Der Sozialhilfeträger hatte zunächst Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII bewilligt, dann aber Kostenersatz gefordert, weil die Hilfeempfängerin kurz vor Leistungsbezug noch ein Darlehen bei Familienangehörigen getilgt hatte. Die erste Instanz hatte die Entscheidung des Sozialamtes bestätigt (SG Freiburg, 17.9.2013, S 12 SO 3610/12).

Das LSG hat nun darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats Kostenersatz nach § 103 SGB XII bei Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII wegen der vorrangigen Vorschrift des § 41 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen sein dürfte (LSG Stuttgart, L 2 SO 4608/13. Das Sozialamt hat seinen Kostenersatzbescheid daraufhin zurückgenommen.
 
Sozialrecht in Freiburg - Hartz IV - Sozialhilfe - Krankenversicherung - www.srif.de: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Hartz IV : Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich möglich
» Türkische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten sowie Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Sieht § 86a Abs. 1 SGG vor, dass grundsätzlich eine fristgemäß erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet, gilt das ebenso bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen Leistungen nach dem SGB II

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten