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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Empfänger hat Anspruch auf neue Kleidung bei nachgewiesener starker Gewichtsveränderung 2. Instanz Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 342/10 27.10.2011

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Hartz IV - Empfänger hat Anspruch auf neue Kleidung bei nachgewiesener starker Gewichtsveränderung 2. Instanz Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 342/10 27.10.2011  Empty Hartz IV - Empfänger hat Anspruch auf neue Kleidung bei nachgewiesener starker Gewichtsveränderung 2. Instanz Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 342/10 27.10.2011

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:47 am

Sozialgericht Hamburg S 6 AS 3085/08 27.10.2011
2. Instanz Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 342/10 27.10.2011
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Ausstattung mit neuer Bekleidung.

Der
am XXXXX 1967 geborene Kläger bezieht seit Jahren Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts aus Mitteln des SGB II. Am 5. März 2008
beantragte er unter Hinweis auf ein Attest der ihn behandelnden
Allgemeinärzte die Mittel zur Anschaffung im Einzelnen aufgeführter
Kleidungsstücke und führte zur Begründung aus, er habe nach der Einnahme
des Arzneimittels F. erheblich an Körpergewicht verloren. Der Beklagte
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Juni 2008 ab und wies den am 17.
Juli 2008 erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 20. November 2008
zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 28. November 2008 Klage
erhobenen und geltend gemacht, dass sein Körpergewicht von ungefähr 120
kg auf zuletzt 88 kg gesunken sei. Dadurch habe sich seine Kleidergröße
(Jeans) von 44 auf 36 und seine Schuhgröße von 45 bis 46 auf 43 bis 44
reduziert. Diese Umstände seien einem Totalverlust der Kleidung
gleichzustellen, wofür ein Betrag von 420,- EUR (entsprechend dem in der
einschlägigen Fachanweisung des Beklagten genannten Betrag für eine
Bekleidungserstausstattung) angemessen sei.

Mit Urteil vom 27.
September 2010 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den
Beklagten zur Gewährung von 420,- EUR für die Kleidungsbeschaffung
verurteilt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 1. Alt, Satz 2 SGB II seien
Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung nicht von der
Regelleistung umfasst. Die Abgrenzung, wann anstelle des grundsätzlich
aus der Regelleistung zu deckenden Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarfs
ein erstmaliger Bedarf mit neuer Ausstattung entstehe, richte sich
danach, ob die Bedarfssituation aufgrund eines besonderen Umstandes
eintrete oder aber ob es sich um die laufende Anschaffung und
Instandhaltung handele. Zu diesen besonderen Umständen zähle neben den
im Gesetz beispielhaft genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und
Geburt auch eine – allerdings außergewöhnliche – Zu- oder Abnahme des
Körpergewichts, wie sie hier vorliege. Dieser Sichtweise stehe auch das
Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. März 2010 (Az.: B 14 AS 81/08 R)
nicht entgegen, wonach wachstumsbedingte Neuanschaffungen bei Kindern
nicht von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfasst seien. Während das
übliche Wachstum von Kindern einen regelmäßigen, d.h. typischen Vorgang
darstelle, falle eine Gewichtsreduktion von 120 kg auf ca. 88 kg
erheblich aus dem Rahmen dem Üblichen. Sie stelle eines jener besonderen
Ereignisse dar, für die § 23 SGB II deswegen eine Art Öffnungsklausel
enthalte, weil sie wegen ihrer Atypik bei der Festlegung der
Regelleistung keine Berücksichtigung finden könnten. Während im Übrigen
die Erscheinung von Kinder, die aus ihren Sachen "herausgewachsen"
seien, jedenfalls bis zu einem gewissen Grade sozial akzeptiert sei,
werde ein Erwachsener in erheblich zu großer Kleidung in der
Öffentlichkeit meist als lächerlich empfunden. Weiterhin lasse sich dem
Anspruch auch nicht entgegenhalten, die Gewichtsreduktion habe sich in
einem zeitlichen Rahmen vollzogen, in dem ohnehin (aus der Regelleistung
zu deckende) Ersatzbeschaffungen angefallen wären. Aus dem vom Kläger
bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attest der behandelnden
Allgemeinärzte ergebe sich, dass sich jedenfalls ein erster Schub mit
einer Reduktion allein um mehr als 20 kg in einem Zeitraum von etwa
einem Dreivierteljahr (Juli 2007 bis März 2008) vollzogen habe. Der
Anspruch sei auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe gegeben, die
der Beklagte für eine Erstausstattung mit Kleidung veranschlage. Es
erscheine überzeugend, dass der Kläger so gut wie den gesamten Bestand
an Oberbekleidung, Unterwäsche und Schuhwerk austauschen müsse. Die
Kosten für solche Kleidungsstücke, die – wie Kopfbedeckungen,
Schnürsenkel etc. – von den Folgen eines erheblichen Gewichtsverlustes
weitgehend unberührt blieben, fielen finanziell nicht so erheblich ins
Gewicht, dass deshalb ein Abzug gerechtfertigt wäre.

Dagegen hat
der Beklagte am 27. Oktober 2010 Berufung eingelegt. Der Kläger sei
angesichts der schrittweisen Gewichtsreduktion seine Kleidung ändern
lassen und sich im Übrigen nach und nach aus der Regelleistung neue
Bekleidung anschaffen können.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die
Berufung zurückzuweisen. Er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vor dem Landessozialgericht erklärt, sein ursprüngliches Gewicht habe
sogar 135 kg betragen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Sachakte
des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden.

Die
zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht
entschieden, dass der Kläger einen Erstausstattungsbedarf für Bekleidung
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II geltend machten konnte. Insoweit
wird nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf das angefochten
Urteil Bezug genommen.

Auch das erkennende Gericht ist der
Auffassung, dass infolge starken Gewichtsverlustes bei Erwachsenen ein
Bedarf an einer Erstausstattung für Bekleidung entstehen kann. Der
Begriff der Erstausstattung ist abzugrenzen von dem Erhaltungs- bzw.
Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist. Die
Erstausstattung mit Bekleidung erfasst in diesem Zusammenhang diejenigen
Fälle, in denen so gut wie keine Ausstattung für die jeweilige
Bedarfssituation vorhanden ist; etwa nach Gesamtverlust durch
Wohnungsbrand oder aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" (BT-Drs.
15/1514 S. 16). Solche außergewöhnlichen Umstände können in einer
erheblichen Gewichtsveränderung liegen, die bei Erwachsenen – im
Gegensatz zu Kindern, die im Rahmen des Wachstums regelmäßig auf neue
Kleidung angewiesen sind – nicht regelmäßig und damit planbar vorkommen
(vgl. insoweit BSG, Urt. v. 23.3.2010 – B 14 AS 81/08 R; LSG
Berlin-Bbg., Urt. v. 25.2.2010 – L 34 AS 24/09; LSG NW, Urt. v.
17.9.2008 – L 12 AS 57/07).

Dass eine erhebliche
Gewichtsveränderung in diesem Sinne liegt hier vorlag und der Kläger
sich auch nicht etwa durch schrittweise Ersatzbeschaffungen hätte helfen
können, hat das Sozialgericht überzeugend begründet. Änderungsmaßnahmen
an den vorhandenen Kleidungsstücken, die bei einer Gewichtsabnahme
grundsätzlich in Betracht kommen, scheiden hier nach Überzeugung des
Gerichts ebenfalls aus. Hinsichtlich der Schuhe ergibt sich das aus der
Natur der Sache; hinsichtlich der Bekleidung im Übrigen erscheint der
eingetretene Änderungsbedarf als so umfassend und durchgreifend, dass er
hinter den Aufwendungen für Neuanschaffungen nicht zurückgeblieben
wäre.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146791&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/hartz-iv-empfanger-hat-anspruch-auf.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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