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Hartz IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III?
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Hartz IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III?
Denn das Beschäftigungsverhältnis besteht nicht mehr
und angesichts des weiteren Umstandes, dass das Jobcenter dem Antragsteller
zwei Vermittlungsvorschläge für eine Beschäftigung im Nahbereich unterbreiten
konnte, scheinen die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt für den Antragsteller
nicht so schlecht zu sein, dass die begehrte Förderung des Erwerbs der
Fahrerlaubnis dringend ist.
Eine Förderung ist nicht notwendig, wenn die
Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese erfolge.
Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die
berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Anmerkung:Liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang
Leistungen erbracht werden, im Ermessen des Grundsicherungsträgers, kommt eine
Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung in bestimmter Höhe im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht,
wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/hartz-iv-empfanger-hat-keinen-anspruch.html
http://www.harald-thome.de/media/files/L-19-AS-794-12-B-ER.pdf
Willi S
und angesichts des weiteren Umstandes, dass das Jobcenter dem Antragsteller
zwei Vermittlungsvorschläge für eine Beschäftigung im Nahbereich unterbreiten
konnte, scheinen die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt für den Antragsteller
nicht so schlecht zu sein, dass die begehrte Förderung des Erwerbs der
Fahrerlaubnis dringend ist.
Eine Förderung ist nicht notwendig, wenn die
Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese erfolge.
Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die
berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Anmerkung:Liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang
Leistungen erbracht werden, im Ermessen des Grundsicherungsträgers, kommt eine
Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung in bestimmter Höhe im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht,
wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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