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Ausschluss von Asylbewerbern von Leistungen der Jugendhilfe - Erweiterung der Frist zur Prüfung eines Rehabilitationsantrags für die Weiterleitung - Verhältnis des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Sozialhilfe landesrechtliche Zuständigkeit in der Jugendh
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Ausschluss von Asylbewerbern von Leistungen der Jugendhilfe - Erweiterung der Frist zur Prüfung eines Rehabilitationsantrags für die Weiterleitung - Verhältnis des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Sozialhilfe landesrechtliche Zuständigkeit in der Jugendh
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2015 - L 8 SO 316/14 B ER SGB XII
Leitsätze (Juris)
Die Frist von zwei Wochen nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB X bezieht sich nur auf die Zuständigkeitsprüfung.
2. Ein Antrag muss unverzüglich an den zweitangegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet werden, d.h. zwei Wochen plus ein Werktag (Weiterleitungsfrist, vgl. Urteil des BSG vom 03.11.2011, Az.: B 3 KR 8/11 R).
3. Eine Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers kann sich unter Umständen aus dem Grundsatz der Leistungskontinuität ergeben, wenn dieser schon Leistungen gewährt und keine ganz neue Teilhabeleistung beantragt wird.
4. Eine Leistungspflicht ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass ein Rehabilitationsträger zweitangegangen ist, sondern setzt im einstweiligen Rechtsschutz auch eine mögliche Anspruchsgrundlage als Anordnungsgrund voraus.
5. Nach § 9 AsylbLG ist eine Leistung der Jugendhilfe nicht ausgeschlossen (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).
6. Der frühkindliche Autismus ist als tiefgreifende Entwicklungsstörung in die Gruppe der seelischen Behinderungen (Kennziffer F84.0) einzuordnen.
7. Es ist zweifelhaft, ob allein die Zuweisung der Zuständigkeit nach Art 64 BayAGSG zur Erbringen von Leistungen für seelisch Behinderte iSv § 35a SGB VIII dazu führt, dass der Anspruch zum Sozialhilfeanspruch mutiert und damit einem Leistungsausschluss nach § 23 SGB XII unterliegt.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG Bayern]https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG%20Bayern[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Die Frist von zwei Wochen nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB X bezieht sich nur auf die Zuständigkeitsprüfung.
2. Ein Antrag muss unverzüglich an den zweitangegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet werden, d.h. zwei Wochen plus ein Werktag (Weiterleitungsfrist, vgl. Urteil des BSG vom 03.11.2011, Az.: B 3 KR 8/11 R).
3. Eine Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers kann sich unter Umständen aus dem Grundsatz der Leistungskontinuität ergeben, wenn dieser schon Leistungen gewährt und keine ganz neue Teilhabeleistung beantragt wird.
4. Eine Leistungspflicht ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass ein Rehabilitationsträger zweitangegangen ist, sondern setzt im einstweiligen Rechtsschutz auch eine mögliche Anspruchsgrundlage als Anordnungsgrund voraus.
5. Nach § 9 AsylbLG ist eine Leistung der Jugendhilfe nicht ausgeschlossen (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).
6. Der frühkindliche Autismus ist als tiefgreifende Entwicklungsstörung in die Gruppe der seelischen Behinderungen (Kennziffer F84.0) einzuordnen.
7. Es ist zweifelhaft, ob allein die Zuweisung der Zuständigkeit nach Art 64 BayAGSG zur Erbringen von Leistungen für seelisch Behinderte iSv § 35a SGB VIII dazu führt, dass der Anspruch zum Sozialhilfeanspruch mutiert und damit einem Leistungsausschluss nach § 23 SGB XII unterliegt.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG Bayern]https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG%20Bayern[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
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