Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Ob die Verwertung eines Vermögensgegenstandes offensichtlich unwirtschaftlich ist, bestimmt sich aus dem Verhältnis von Verkehrswert (aktueller Verkaufspreis) zum Substanzwert (wirklicher Wert).
Seite 1 von 1
Ob die Verwertung eines Vermögensgegenstandes offensichtlich unwirtschaftlich ist, bestimmt sich aus dem Verhältnis von Verkehrswert (aktueller Verkaufspreis) zum Substanzwert (wirklicher Wert).
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.09.2013 - L 7 AS 441/12
Bei Kapitallebensversicherungen ist grundsätzlich der Verkehrswert der aktuelle Rückkaufswert (einschließlich der Überschussanteile); der Substanzwert ist die Summe der geleisteten Versicherungsbeiträge.
Ein Policendarlehen des Versicherers mindert den Verkehrswert, weil die Schulden aus dem Policendarlehen mit dem Rückkaufswert verrechnet werden.
Das Policendarlehen des Versicherers mindert auch den wirklichen Wert, sprich Substanzwert, weil bereits ein Teil der Versicherungsbeiträge in Form des Darlehens an den Versicherungsnehmer zurückgeflossen sind. Nur der Teil der Versicherungsbeiträge, der nicht dem Darlehen zuzurechnen ist, fließt in den Substanzwert ein. Für dessen Berechnung gibt es verschiedene Berechnungsansätze.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Bei Kapitallebensversicherungen ist grundsätzlich der Verkehrswert der aktuelle Rückkaufswert (einschließlich der Überschussanteile); der Substanzwert ist die Summe der geleisteten Versicherungsbeiträge.
Ein Policendarlehen des Versicherers mindert den Verkehrswert, weil die Schulden aus dem Policendarlehen mit dem Rückkaufswert verrechnet werden.
Das Policendarlehen des Versicherers mindert auch den wirklichen Wert, sprich Substanzwert, weil bereits ein Teil der Versicherungsbeiträge in Form des Darlehens an den Versicherungsnehmer zurückgeflossen sind. Nur der Teil der Versicherungsbeiträge, der nicht dem Darlehen zuzurechnen ist, fließt in den Substanzwert ein. Für dessen Berechnung gibt es verschiedene Berechnungsansätze.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Ähnliche Themen
» Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) bestimmt sich anhand eines sog. schlüssigen Konzepts. Dem Leistungsträger steht kein Wahlrecht zu, ob er ein schlüssiges Konzept erstellt oder anhand der Tabellenwerte nach § 12 WoGG entscheidet.
» Ausschluss von Asylbewerbern von Leistungen der Jugendhilfe - Erweiterung der Frist zur Prüfung eines Rehabilitationsantrags für die Weiterleitung - Verhältnis des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Sozialhilfe landesrechtliche Zuständigkeit in der Jugendh
» Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern ist entscheidend die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils.
» Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes - Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind
» Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen L 15 AS 77/12 B ER
» Ausschluss von Asylbewerbern von Leistungen der Jugendhilfe - Erweiterung der Frist zur Prüfung eines Rehabilitationsantrags für die Weiterleitung - Verhältnis des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Sozialhilfe landesrechtliche Zuständigkeit in der Jugendh
» Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern ist entscheidend die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils.
» Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes - Keine Sanktionen, wenn Verpflichtungen nicht hinreichend bestimmt sind
» Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen L 15 AS 77/12 B ER
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema