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Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern ist entscheidend die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils.
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Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern ist entscheidend die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 1333/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Ist das (Stief)Kind also in den Haushalt des leiblichen Elternteils aufgenommen, gehört es der über diesen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft zwischen den Partnern an, ohne dass es einer weitergehenden Prüfung der familienhaften Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil bedarf. Ein zusätzlicher Einstandswille seitens des Stiefelternteils ist auch bei erwachsenen Stiefkindern nicht zu fordern (vgl. BSG Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R ).
Nur wenn weitergehende Konflikte oder Anhaltspunkte für eine Trennung vorliegen, genügt die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung nicht. Erst ein Konflikt zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, der in einer (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für das erwachsene Kind mündet, berechtigt volljährige Kinder zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinschaftlichen Haushalts. Nur eine solche Auslegung der Regelungen des SGB II zu Leistungen an unter 25 Jährige wahrt die verfassungsrechtlich zu schützenden Belange der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass das Verhältnis zwischen ihm, seiner Mutter und seinem Stiefvater gestört sei. Ein solcher Konflikt würde den Antragsteller aber nur zu einer grundsicherungsrechtlich irrelevanten Auflösung des gemeinsamen Haushaltes berechtigen. Im Übrigen liegen keine nachweisbaren Anhaltspunkte für diesen Vortrag der (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern vor.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172481&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Ist das (Stief)Kind also in den Haushalt des leiblichen Elternteils aufgenommen, gehört es der über diesen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft zwischen den Partnern an, ohne dass es einer weitergehenden Prüfung der familienhaften Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil bedarf. Ein zusätzlicher Einstandswille seitens des Stiefelternteils ist auch bei erwachsenen Stiefkindern nicht zu fordern (vgl. BSG Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R ).
Nur wenn weitergehende Konflikte oder Anhaltspunkte für eine Trennung vorliegen, genügt die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung nicht. Erst ein Konflikt zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, der in einer (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für das erwachsene Kind mündet, berechtigt volljährige Kinder zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinschaftlichen Haushalts. Nur eine solche Auslegung der Regelungen des SGB II zu Leistungen an unter 25 Jährige wahrt die verfassungsrechtlich zu schützenden Belange der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass das Verhältnis zwischen ihm, seiner Mutter und seinem Stiefvater gestört sei. Ein solcher Konflikt würde den Antragsteller aber nur zu einer grundsicherungsrechtlich irrelevanten Auflösung des gemeinsamen Haushaltes berechtigen. Im Übrigen liegen keine nachweisbaren Anhaltspunkte für diesen Vortrag der (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern vor.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172481&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
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