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Verpflegung bei den Eltern Verpflegung, die eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II (ALG II) im Haushalt der Eltern erhält, durfte nicht als Einkommen berücksichtigt werden B 14 AS 46/07 R
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Verpflegung bei den Eltern Verpflegung, die eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II (ALG II) im Haushalt der Eltern erhält, durfte nicht als Einkommen berücksichtigt werden B 14 AS 46/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2008, B 14 AS 46/07 R
Arbeitslosengeld
II - kostenfreie Verpflegung durch Familienangehörige in der
Haushaltsgemeinschaft - keine Kürzung der Regelleistung - keine
Einkommensberücksichtigung vor dem 1.1.2008 - keine Rückwirkung des § 2
Abs 5 AlgIIV 2008
Tatbestand
1
Die Klägerin
begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19
ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II) für den Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Juli 2005. Sie wendet
sich dagegen, dass der Beklagte die ihr von ihren Eltern gewährte
Verpflegung als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt hat.
2
Die
im Jahre 1985 geborene Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum mit
ihren Eltern gemeinsam eine Wohnung, für die die Eltern die Miete
übernahmen. Die Mutter der Klägerin erzielte im Jahre 2005 ein
monatliches Bruttoeinkommen von 1.782,53 Euro. Das Kindergeld in Höhe
von 154 Euro erhielt ebenfalls die Mutter der Klägerin.
3
Die
Klägerin beantragte am 18. Januar 2005 die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei gab sie an, dass ihr zu Hause
volle Verpflegung zur Verfügung gestellt werde, dafür behalte ihre
Mutter das Kindergeld ein. Der Beklagte bewilligte daraufhin durch
Bescheid vom 4. April 2005 der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom
18. Januar bis 31. Juli 2005 in Höhe von 61,34 Euro anteilig für den
Monat Januar. Für die Zeit von Februar bis Juli 2005 wurden monatlich
131,45 Euro bewilligt. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass nach dem
Einkommen der Mutter von dieser erwartet werden könne, dass sie an die
mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebende Tochter monatlich Leistungen in
Höhe von 92,80 Euro erbringe. Weiterhin wurde die Regelleistung auf
Grund der freien Verpflegung für die Klägerin um 35 vH (120,75 Euro
monatlich) gekürzt. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom
17. November 2005 zurück. Nach § 9 Abs 5 SGB II könne vermutet werden,
dass die Mutter auf Grund ihrer Einkommenssituation an die Klägerin
Leistungen erbringe. Der Mutter stehe nach der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ein Freibetrag in Höhe von 1.419,55
Euro zu. Ihr zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von 1.605,54
Euro (Nettoarbeitsentgelt und Kindergeld) sei nach Abzug des Freibetrags
zur Hälfte, dh in Höhe von 92,80 Euro monatlich auf den Bedarf der
Klägerin anzurechnen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Während
des Klageverfahrens hat der Beklagte durch Bescheid vom 7. März 2006 die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die
Zeit vom 18. Januar bis 31. Juli 2005 neu festgesetzt. Der Beklagte hat
das Einkommen der Mutter nunmehr nicht mehr gemäß § 9 Abs 5 SGB II
berücksichtigt, weil dieses entgegen der ursprünglichen Berechnung nur
in Höhe von 1.180,60 Euro zu berücksichtigen sei und deshalb unterhalb
des maßgeblichen Freibetrages liege. Allerdings verbleibe es bei der
Berücksichtigung der Verpflegung durch die Eltern der Klägerin als
Einkommen in Höhe von 120,75 Euro monatlich. Die Klägerin sei nach § 2
Abs 1 Satz 1 SGB II verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Verringerung
der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, wozu auch die vollständige
Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung gestellten Leistung (Verpflegung)
gehöre. Für die Monate Februar bis Juli 2005 bewilligte der Beklagte
mithin Leistungen in Höhe von 224,25 Euro monatlich (345 Euro - 120,75
Euro). Für Januar 2005 wurden Leistungen in Höhe von 104,65 Euro
bewilligt.
4
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat durch Urteil
vom 30. Oktober 2006 die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG)
Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 31. Mai 2007 die Berufung
zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG
ausgeführt, das SG habe zutreffend entschieden, dass die kostenfreie
Verpflegung Einkommen der Klägerin darstelle. Die Verpflegung stelle
eine Einnahme in Geldeswert iS von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Bei
Einkommen in Geldeswert genüge, wenn dieses einen bestimmten in Geld
ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitze. Dieser Wert werde für Kost
und Logis ausdrücklich in der Sachbezugsverordnung festgesetzt. Gewähre
ein Arbeitgeber freie Kost und/oder Logis, sei dies als Einkommen des
Arbeitnehmers zu bewerten. Nichts anderes gelte für von anderen (Eltern,
sonstigen Verwandten oder anderen Personen) zur Verfügung gestellte
Sachleistungen. Die freie Verpflegung besitze einen anerkannten (von der
Sachbezugsverordnung festgelegten) Marktwert, weil Geld aufgewendet
werden müsse, um diese Sachleistung zu erhalten. In diesem Sinne sei der
Sachbezug "freie Verpflegung" auch gegen Geld tauschbar. Offen bleiben
könne, ob die freie Verpflegung in voller Höhe des sich aus der
Sachbezugsverordnung ergebenden Wertes als Einkommen zu berücksichtigen
sei. Jedenfalls sei der Wert der Verpflegung mit 35 vH der Regelleistung
(120,75 Euro monatlich) von dem Beklagten aus den vom SG erwogenen
Gründen nicht zu hoch angesetzt, sodass die Klägerin durch die
Entscheidung des Beklagten nicht beschwert sei.
5
Hiergegen
wendet sich die Klägerin mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision.
Sie rügt sinngemäß eine Verletzung der §§ 11, 20 SGB II. Zu Unrecht
seien die Vorinstanzen davon ausgegangen, sie erziele anrechenbares
Einkommen, weil sie die Möglichkeit habe, Mahlzeiten mit ihren Eltern
einzunehmen. Sie habe ein gespanntes Verhältnis zu ihren Eltern, sodass
gemeinsame Gespräche bei Tisch regelmäßig im Streit enden würden. Dies
sei von den Vorinstanzen auch tatsächlich nicht in Frage gestellt
worden. Da sie finanziell nicht in der Lage sei, einen eigenen Hausstand
zu gründen, sei sie faktisch gezwungen, im Haushalt der Eltern zu
verbleiben, obwohl so gut wie keine Gemeinsamkeiten mehr bestünden. Bei
der Regelleistung des § 20 SGB II handele es sich um eine Pauschale, die
sich aus vielen Einzelkomponenten zusammensetze. Deshalb sei auch kein
Leistungsempfänger gehalten, genau den dort ermittelten Betrag für die
jeweiligen Einzelposten zu verwenden, sondern er müsse insgesamt mit der
Regelleistung auskommen. Dies gelte auch für Raucher, handwerklich
geschickte Personen, die sich ihre Kleider selbst schneidern oder Möbel
bauen könnten. Der Gesetzgeber sei von einer einheitlichen Regelleistung
als statistischem und anzupassendem Gesamtbedarfswert für den
Durchschnittsbürger ausgegangen. Im SGB II selbst sei lediglich die
Berücksichtigung von Einkommen als leistungsmindernd vorgesehen. Eine
Reduktion der von Gesetzes wegen in der Höhe festgeschriebenen
Regelleistung sehe das SGB II hingegen nicht vor. Das Prinzip der
Regelleistung würde vielmehr ad absurdum geführt, wenn jeder der Posten,
der bei der Ermittlung zu Grunde gelegt worden sei, auf seinen
tatsächlichen Anfall zu überprüfen wäre. Dann hätte der Leistungsträger
für jeden denkbaren Posten des täglichen Lebens eine
Einzelfallbestimmung durchzuführen. Die Argumentation der Vorinstanzen,
dass an der Regelleistung nicht gerührt, sondern lediglich Einkommen
berücksichtigt werde, beinhalte eine Umgehung dieses Grundsatzes. Somit
stelle die Heranziehung der Sachbezugsverordnung zur Erfassung des
Wertes von Essen im elterlichen Haushalt als Einkommen lediglich einen
argumentativen Versuch der Umgehung der Abschmelzung der Regelleistung
dar.
6
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2007 und des
Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 aufzuheben sowie den
Beklagten unter Änderung seines Bescheids vom 4. April 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2005, beide in der
Fassung des Änderungsbescheids vom 7. März 2006, zu verurteilen, ihr für
die Zeit vom 18. bis 31. Januar 2005 Alg II in Höhe von 161 Euro und
für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2005 Alg II in Höhe
von 345 Euro abzüglich der bereits gezahlten Beträge zu gewähren.
7
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Er beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Urteile.
Entscheidungsgründe
9
Die
Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht sind das LSG und der
Beklagte davon ausgegangen, dass die Regelleistung der Klägerin gekürzt
werden darf, weil sie ihren Nahrungsbedarf durch die Gewährung von
Verpflegung durch ihre Eltern gedeckt hat. Jedenfalls für den hier
streitigen Zeitraum (18. Januar 2005 bis 31. Juli 2005) fehlte es im SGB
II und der maßgebenden Alg II-V vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622; in
Kraft vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005) an einer hinreichend
bestimmten Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung von zur Verfügung
gestellter Ernährung als Einkommen (1.). Offen bleiben kann, ob sich
nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Alg II-V vom 17. Dezember 2007
(BGBl I 2942) die Rechtslage anders darstellen würde. Der Senat hat
bereits erhebliche Zweifel geäußert (vgl Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14
AS 22/07 R, RdNr 22 ff), ob im System des SGB II die
Zurverfügungstellung von Vollverpflegung als Sachleistung überhaupt als
Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf (hierzu unter 2.).
10
1.
Der Klägerin steht im streitigen Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Juli
2005 die Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II in ungekürzter Höhe zu.
Der Beklagte war nicht befugt, die der Klägerin von ihren Eltern
gewährte Vollverpflegung bedarfsmindernd als Einkommen zu
berücksichtigen. Von daher waren die den streitigen Zeitraum regelnden
Bewilligungsbescheide vom 4. April 2005, 17. November 2005
(Widerspruchsbescheid) und 7. März 2006 (Änderungsbescheid) entsprechend
zu ändern.
11
Der Beklagte ist in seinen Bescheiden zu
Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Verpflegung der Klägerin im
Haushalt der Eltern der Bedarf der Klägerin zum Teil gedeckt werde,
sodass die Regelleistung um 35 vH, also 120,75 Euro anteilig zu kürzen
sei. Für ein entsprechendes Vorgehen des Beklagten enthält die Alg II-V
in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung vom 20. Oktober 2004 (aaO)
keine Rechtsgrundlage. § 13 SGB II bestimmt in Abs 1 Satz 1 Nr 1, dass
durch Verordnung bestimmt werden kann "welche weiteren Einnahmen nicht
als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen
zu berechnen ist". Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die
Gewährung von Verpflegung eine Einnahme in Geldeswert gemäß § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II darstellt, so ist auf Grund des Wortlauts und der Struktur
des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II jedenfalls zu fordern, dass in der
Alg II-V selbst ausdrücklich geregelt wird, "wie das Einkommen im
Einzelnen zu berechnen ist". Wäre diese Voraussetzung erfüllt, müsste
sodann die Frage geklärt werden, ob diese Einnahme in Geldeswert einen
"Marktwert" hat bzw haben muss (vgl einerseits SG Freiburg, Urteil vom
24. Oktober 2006 - S 9 AS 1557/06; SG Osnabrück, Urteil vom 20. Juni
2007 - S 24 AS 189/07; und andererseits LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER; LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 19. Juni 2007 - L 3 ER 144/07 AS). Für den von dem
Beklagten vorgenommenen konkreten Rechenschritt, die Regelleistung um 35
vH zu kürzen, enthielt die Alg II-V im streitigen Zeitraum jedoch
keinerlei Rechtsgrundlage oder auch nur interpretatorischen Anhalt. Nach
§ 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dürfen
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches
nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit
ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt (Vorbehalt des Gesetzes). Der
belastende Verwaltungsakt - Kürzung der Regelleistung durch ersparte
Aufwendungen in Höhe von 35 vH der Regelleistung - bedarf mithin einer
hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für das
Vorgehen des Beklagten jedenfalls im Jahre 2005 ist eine Rechtsgrundlage
nicht ersichtlich, die den Anforderungen des § 31 SGB I genügen könnte.
Dies dürfte für den Verordnungsgeber Anlass gewesen sein, mit Wirkung
zum 1. Januar 2008 in § 2 Abs 5 Alg II-V eine Rechtsgrundlage für ein
solches Vorgehen erstmals zu schaffen (vgl unter 2.).
12
Auch
der Ansatz des LSG, das ohne Angabe einer Rechtsgrundlage auf die
Sachbezugsverordnung (SachbezV) vom 19. Dezember 1994 (BGBl I 3849),
zuletzt geändert durch die hier maßgebende Verordnung vom 22. Oktober
2004 (BGBl I 2663), abgestellt hat, um die Berücksichtigung von
Ernährung als Einkommen zu begründen, ist nicht tragfähig. Nach § 1 Satz
1 SachbezV wurde der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten
Verpflegung auf monatlich 200,30 Euro festgesetzt. Die SachbezV ist
jedoch nicht auf die kostenlose Zurverfügungstellung von Nahrung durch
Verwandte, Eltern etc anzuwenden. Dies folgt zunächst daraus, dass die
SachbezV lediglich über § 2 Abs 4 Alg II-V in Bezug genommen wird. § 2
Alg II-V regelte in der bis 30. September 2005 geltenden Fassung der Alg
II-V - ohne jede Differenzierung zwischen selbständigen und
unselbständigen Beschäftigungen - die Berechnung des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit im weitesten Sinne. Gemäß § 2 Abs 1 Alg II-V war bei
der Berechnung des Einkommens von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Nach §
2 Abs 4 Satz 1 Alg II-V sind Sachleistungen nach der SachbezV in der
jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Diese Regelungen der Alg II-V
gelten ausdrücklich für die Bestimmung der Höhe von Einkommen aus
Erwerbstätigkeit. In diesem Kontext der Berücksichtigung von
Erwerbseinkommen bzw von Nebeneinkünften gemäß §§ 11, 30 SGB II ist es
systemgerecht, vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellte
Sachleistungen zu bewerten, um dem erwerbstätigen
Grundsicherungsempfänger als Sachleistung verkappt gewährten Lohn
sachgerecht bewerten zu können. Dementsprechend ist es Hauptziel der
Sachbezugsverordnung, Lohnbestandteile möglichst weitgehend der
Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen.
13
Es kann hier
aber dahinstehen, inwieweit bei einem Grundsicherungsempfänger, der
abhängig beschäftigt ist, und als sog "Aufstocker" ergänzende Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, in natura
geleistete Lohnbestandteile nach § 2 Alg II-V in Verbindung mit § 1
SachbezV bewertet werden können. Denn im vorliegenden Kontext geht es
nicht um die Erzielung von Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung und
die Gewährung von Lohnbestandteilen in natura (als Verpflegung oder
Deputate oä). Konsequenter Weise ermöglichte der später am 1. Oktober
2005 in Kraft getretene § 2b Alg II-V dann auch nur eine "entsprechende
Anwendung" des § 2 Alg II-V für die Berechnung des Einkommens aus nicht
abhängiger Beschäftigung (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom
18. Juni 2008, B 14 AS 22/07 R, RdNr 17 ff). Die Berücksichtigung der
von Verwandten gewährten kostenlosen Nahrung kann aber auch nicht
"entsprechend" bewertet werden wie die innerhalb einer abhängigen
Beschäftigung (als Lohnbestandteil) gewährte kostenfreie Ernährung.
Jedenfalls deckte auch der Wortlaut des erst ab 1. Oktober 2005 in Kraft
getretenen § 2b Alg II-V nicht einen so weitgehenden Eingriff in die
Struktur der Regelleistung, wie er mit einer anteiligen Kürzung
verbunden ist (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 18. Juni
2008, aaO).
14
Bei Anwendung der § 2 Abs 4 Satz 1 Alg II-V
iVm § 1 SachbezV in der hier maßgeblichen Fassung wäre der Wert der
Verpflegung im streitigen Zeitraum mit 200,30 Euro monatlich anzusetzen
gewesen (vorbehaltlich einer endgültigen Klärung, dass es sich bei der
der Klägerin gewährten Ernährung tatsächlich um eine "Vollverpflegung"
gehandelt hätte). Mithin könnte eine Anwendung dieser Regelung auf zur
Verfügung gestellte Ernährung auch dazu führen, dass dem
Grundsicherungsempfänger der Wert der gewährten Verpflegung mit einem
deutlich höheren Betrag in Ansatz gebracht würde, als ihm in der
Regelleistung für Ernährung überhaupt zugestanden wird (BSG, Urteil vom
18. Juni 2008, aaO).
15
2. Etwas anderes folgt für den
vorliegend zu entscheidenden Zeitraum auch nicht aus den Neuregelungen
in § 2 Abs 5 Alg II-V iVm § 4 Alg II-V idF der Verordnung vom 17.
Dezember 2007 (BGBl I 2942). Hiernach ist bereitgestellte
Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 vH der nach § 20 SGB
II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu
berücksichtigen (Satz 1). § 2 Abs 5 Satz 1 SGB II enthält nunmehr (iVm §
4 Alg II-V) eine § 31 SGB I genügende, hinreichend bestimmte
Rechtsgrundlage, wie bereitgestellte Vollverpflegung als Einkommen zu
berücksichtigen ist (vgl § 13 Abs 1 Satz 1 SGB II). Allerdings trat
diese Fassung der Verordnung nach § 10 Alg II-V erst am 1. Januar 2008
in Kraft und misst sich keinerlei Rückwirkung bei.
16
Es
liegt kein Anhalt dafür vor, dass mit der Neuregelung in § 2 Abs 5 Alg
II-V lediglich eine Klarstellung erfolgen sollte, mit der ein bereits
immer schon vorhandener Regelungswille des Gesetz- und Verordnungsgebers
deklaratorisch (und ggf auch mit Wirkung für die Vergangenheit)
Ausdruck gefunden hat. Doch auch bei einer entsprechenden Anwendung der
Rechtsgedanken aus § 2 Abs 5 Alg II-V nF mit Wirkung für die
Vergangenheit würden sich im vorliegenden Fall erhebliche Probleme
ergeben. § 2 Abs 5 Satz 3 Alg II-V bestimmt nunmehr: "Übersteigt das
Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch
Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es
als Einkommen unberücksichtigt." Nach der Begründung zu § 2 Abs 5 Satz 3
Alg II-V enthält dieser Satz eine Bagatellgrenze (abgedruckt bei
Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, Anhang S 1274). Eine
Berücksichtigung der Einnahmen aus Nahrungsgewährung erfolgt also -
unabhängig davon, ob diese im Krankenhaus oder von Eltern oder sonst wie
gewährt wurde - nur dann, wenn die Einnahmen die Belastungsgrenze von
derzeit 83,28 Euro übersteigen. § 2 Abs 5 Satz 2 Alg II-V nF erklärt
ausdrücklich, dass bei Zurverfügungstellung von Teilverpflegung auf das
Frühstück ein Anteil von 20 % und auf das Mittag- und Abendessen Anteile
von je 40 % des sich nach § 2 Abs 5 Satz 1 Alg II ergebenden Betrages
entfallen. Geht der Verordnungsgeber mithin selbst davon aus, dass
Verpflegung nur teilweise gewährt werden kann, so wäre jedenfalls im
Rahmen der Neuregelung des § 2 Abs 5 Alg II-V auch im Einzelfall zu
prüfen, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Verpflegung zur
Verfügung gestellt worden ist. Die Klägerin hat während des gesamten
Rechtsstreits, ohne dass dem im Einzelnen nachgegangen worden wäre,
jeweils geltend gemacht, sie nehme nicht regelmäßig an den Mahlzeiten
bei ihren Eltern teil. Geht § 2 Abs 5 Satz 2 Alg II-V von einer
Teilberücksichtigung von Verpflegungsleistungen aus, so ist dann jeweils
im Einzelfall auch zu ermitteln, in welchem Umfang und in welcher
Häufigkeit die eventuell nur teilweise zur Verfügung gestellte Ernährung
einer "Vollverpflegung" gleichzusetzen ist. Erst danach wäre zu
überprüfen, ob diese nach § 2 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 Alg II-V zu
bewertende Nahrung auch die Freibetragsgrenze von 83,28 Euro monatlich
überstiege.
17
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei
einer zulässigen, ermächtigungskonformen Berücksichtigung (hierzu
sogleich) von Vollverpflegung als Einkommen auch § 6 der Alg II-V in der
ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden muss. Gemäß § 6
Abs 1 Nr 1 Alg II-V wäre dann von dem "Einkommen" in Gestalt der
gewährten Vollverpflegung jeweils ein Pauschbetrag von 30 Euro
abzusetzen (vgl hierzu BSG Urteil vom 18. Juni 2008, B 14 AS 22/07 R,
RdNr 20).
18
Wegen der fehlenden Rückwirkung des § 2 Abs 5
Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann hier auch offen
bleiben, ob die Neuregelungen in § 2 Abs 5 Alg II-V von der
Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt sind . Der Senat hat in
seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R, RdNr 22 ff) erhebliche
Bedenken gegen die Ermächtigungskonformität des § 2 Abs 5 Alg II-V in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung angemeldet. Er hat dabei
insbesondere darauf abgestellt, dass das SGB II auf eine individuelle
Bedarfsbestimmung - anders als § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII - verzichtet
und die pauschalierende Regelleistung des § 20 SGB II gerade die
Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern
sollte. Es erscheint daher im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB II
genannten Grundbedürfnisse mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung
kaum vereinbar, in einem verwaltungsaufwendigen Einzelfallverfahren doch
eine inhaltliche Bedarfsprüfung vorzunehmen.
19
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Berücksichtigung der von Eltern
gewährten Vollverpflegung gemäß § 2 Abs 5 Alg II nF ggf der
Rechtsgedanke des § 9 Abs 5 SGB II unterlaufen werden könnte. § 9 Abs 5
SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003) bestimmt:
"Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten oder
Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen
erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden
kann". Der Beklagte ging hier zunächst davon aus, dass die Mutter der
Klägerin dieser Leistungen erbringen kann. Bereits § 1 Abs 2 der Alg
II-V in der hier maßgebenden Fassung vom 20. Oktober 2004 (aaO) enthielt
für die Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB II erhöhte Freibeträge.
Diese Regelung findet sich unverändert in § 1 Abs 2 Alg II-V in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 17. Dezember 2007 (aaO). Der
Freibetrag für die Mutter der Klägerin liegt hier beim doppelten Satz
der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der
anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber
hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten
Einnahmen. In seinem Änderungsbescheid vom 7. März 2006 hat der Beklagte
- wohl auch unter Berücksichtigung dieser Regelung des § 1 Abs 2 Alg
II-V - anerkannt, dass die Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB II im
vorliegenden Fall nicht zu Lasten der Klägerin eingreift. Insofern
könnte die Berücksichtigung der von den Eltern gewährten Vollverpflegung
im Rahmen des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs 4 Alg
II-V (bzw jetzt § 2 Abs 5 Alg II-V) eine Umgehung dieser
Freibetragsregelung gemäß § 9 Abs 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs 2
Alg II-V darstellen. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, zumal
die Rechtsansicht vertreten wird, dass § 9 Abs 1 SGB II einen
eigenständigen und unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz enthält, der
unabhängig von der Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB II zur Anwendung
kommen muss (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2008 - L 7
AS 5473/07; in Revision unter B 14 AS 32/08 R).
20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10672
Gruß Willi S
Arbeitslosengeld
II - kostenfreie Verpflegung durch Familienangehörige in der
Haushaltsgemeinschaft - keine Kürzung der Regelleistung - keine
Einkommensberücksichtigung vor dem 1.1.2008 - keine Rückwirkung des § 2
Abs 5 AlgIIV 2008
Tatbestand
1
Die Klägerin
begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19
ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II) für den Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Juli 2005. Sie wendet
sich dagegen, dass der Beklagte die ihr von ihren Eltern gewährte
Verpflegung als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt hat.
2
Die
im Jahre 1985 geborene Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum mit
ihren Eltern gemeinsam eine Wohnung, für die die Eltern die Miete
übernahmen. Die Mutter der Klägerin erzielte im Jahre 2005 ein
monatliches Bruttoeinkommen von 1.782,53 Euro. Das Kindergeld in Höhe
von 154 Euro erhielt ebenfalls die Mutter der Klägerin.
3
Die
Klägerin beantragte am 18. Januar 2005 die Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei gab sie an, dass ihr zu Hause
volle Verpflegung zur Verfügung gestellt werde, dafür behalte ihre
Mutter das Kindergeld ein. Der Beklagte bewilligte daraufhin durch
Bescheid vom 4. April 2005 der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom
18. Januar bis 31. Juli 2005 in Höhe von 61,34 Euro anteilig für den
Monat Januar. Für die Zeit von Februar bis Juli 2005 wurden monatlich
131,45 Euro bewilligt. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass nach dem
Einkommen der Mutter von dieser erwartet werden könne, dass sie an die
mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebende Tochter monatlich Leistungen in
Höhe von 92,80 Euro erbringe. Weiterhin wurde die Regelleistung auf
Grund der freien Verpflegung für die Klägerin um 35 vH (120,75 Euro
monatlich) gekürzt. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom
17. November 2005 zurück. Nach § 9 Abs 5 SGB II könne vermutet werden,
dass die Mutter auf Grund ihrer Einkommenssituation an die Klägerin
Leistungen erbringe. Der Mutter stehe nach der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ein Freibetrag in Höhe von 1.419,55
Euro zu. Ihr zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von 1.605,54
Euro (Nettoarbeitsentgelt und Kindergeld) sei nach Abzug des Freibetrags
zur Hälfte, dh in Höhe von 92,80 Euro monatlich auf den Bedarf der
Klägerin anzurechnen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Während
des Klageverfahrens hat der Beklagte durch Bescheid vom 7. März 2006 die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die
Zeit vom 18. Januar bis 31. Juli 2005 neu festgesetzt. Der Beklagte hat
das Einkommen der Mutter nunmehr nicht mehr gemäß § 9 Abs 5 SGB II
berücksichtigt, weil dieses entgegen der ursprünglichen Berechnung nur
in Höhe von 1.180,60 Euro zu berücksichtigen sei und deshalb unterhalb
des maßgeblichen Freibetrages liege. Allerdings verbleibe es bei der
Berücksichtigung der Verpflegung durch die Eltern der Klägerin als
Einkommen in Höhe von 120,75 Euro monatlich. Die Klägerin sei nach § 2
Abs 1 Satz 1 SGB II verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Verringerung
der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, wozu auch die vollständige
Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung gestellten Leistung (Verpflegung)
gehöre. Für die Monate Februar bis Juli 2005 bewilligte der Beklagte
mithin Leistungen in Höhe von 224,25 Euro monatlich (345 Euro - 120,75
Euro). Für Januar 2005 wurden Leistungen in Höhe von 104,65 Euro
bewilligt.
4
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat durch Urteil
vom 30. Oktober 2006 die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG)
Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 31. Mai 2007 die Berufung
zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG
ausgeführt, das SG habe zutreffend entschieden, dass die kostenfreie
Verpflegung Einkommen der Klägerin darstelle. Die Verpflegung stelle
eine Einnahme in Geldeswert iS von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Bei
Einkommen in Geldeswert genüge, wenn dieses einen bestimmten in Geld
ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitze. Dieser Wert werde für Kost
und Logis ausdrücklich in der Sachbezugsverordnung festgesetzt. Gewähre
ein Arbeitgeber freie Kost und/oder Logis, sei dies als Einkommen des
Arbeitnehmers zu bewerten. Nichts anderes gelte für von anderen (Eltern,
sonstigen Verwandten oder anderen Personen) zur Verfügung gestellte
Sachleistungen. Die freie Verpflegung besitze einen anerkannten (von der
Sachbezugsverordnung festgelegten) Marktwert, weil Geld aufgewendet
werden müsse, um diese Sachleistung zu erhalten. In diesem Sinne sei der
Sachbezug "freie Verpflegung" auch gegen Geld tauschbar. Offen bleiben
könne, ob die freie Verpflegung in voller Höhe des sich aus der
Sachbezugsverordnung ergebenden Wertes als Einkommen zu berücksichtigen
sei. Jedenfalls sei der Wert der Verpflegung mit 35 vH der Regelleistung
(120,75 Euro monatlich) von dem Beklagten aus den vom SG erwogenen
Gründen nicht zu hoch angesetzt, sodass die Klägerin durch die
Entscheidung des Beklagten nicht beschwert sei.
5
Hiergegen
wendet sich die Klägerin mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision.
Sie rügt sinngemäß eine Verletzung der §§ 11, 20 SGB II. Zu Unrecht
seien die Vorinstanzen davon ausgegangen, sie erziele anrechenbares
Einkommen, weil sie die Möglichkeit habe, Mahlzeiten mit ihren Eltern
einzunehmen. Sie habe ein gespanntes Verhältnis zu ihren Eltern, sodass
gemeinsame Gespräche bei Tisch regelmäßig im Streit enden würden. Dies
sei von den Vorinstanzen auch tatsächlich nicht in Frage gestellt
worden. Da sie finanziell nicht in der Lage sei, einen eigenen Hausstand
zu gründen, sei sie faktisch gezwungen, im Haushalt der Eltern zu
verbleiben, obwohl so gut wie keine Gemeinsamkeiten mehr bestünden. Bei
der Regelleistung des § 20 SGB II handele es sich um eine Pauschale, die
sich aus vielen Einzelkomponenten zusammensetze. Deshalb sei auch kein
Leistungsempfänger gehalten, genau den dort ermittelten Betrag für die
jeweiligen Einzelposten zu verwenden, sondern er müsse insgesamt mit der
Regelleistung auskommen. Dies gelte auch für Raucher, handwerklich
geschickte Personen, die sich ihre Kleider selbst schneidern oder Möbel
bauen könnten. Der Gesetzgeber sei von einer einheitlichen Regelleistung
als statistischem und anzupassendem Gesamtbedarfswert für den
Durchschnittsbürger ausgegangen. Im SGB II selbst sei lediglich die
Berücksichtigung von Einkommen als leistungsmindernd vorgesehen. Eine
Reduktion der von Gesetzes wegen in der Höhe festgeschriebenen
Regelleistung sehe das SGB II hingegen nicht vor. Das Prinzip der
Regelleistung würde vielmehr ad absurdum geführt, wenn jeder der Posten,
der bei der Ermittlung zu Grunde gelegt worden sei, auf seinen
tatsächlichen Anfall zu überprüfen wäre. Dann hätte der Leistungsträger
für jeden denkbaren Posten des täglichen Lebens eine
Einzelfallbestimmung durchzuführen. Die Argumentation der Vorinstanzen,
dass an der Regelleistung nicht gerührt, sondern lediglich Einkommen
berücksichtigt werde, beinhalte eine Umgehung dieses Grundsatzes. Somit
stelle die Heranziehung der Sachbezugsverordnung zur Erfassung des
Wertes von Essen im elterlichen Haushalt als Einkommen lediglich einen
argumentativen Versuch der Umgehung der Abschmelzung der Regelleistung
dar.
6
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2007 und des
Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 aufzuheben sowie den
Beklagten unter Änderung seines Bescheids vom 4. April 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2005, beide in der
Fassung des Änderungsbescheids vom 7. März 2006, zu verurteilen, ihr für
die Zeit vom 18. bis 31. Januar 2005 Alg II in Höhe von 161 Euro und
für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2005 Alg II in Höhe
von 345 Euro abzüglich der bereits gezahlten Beträge zu gewähren.
7
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Er beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Urteile.
Entscheidungsgründe
9
Die
Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht sind das LSG und der
Beklagte davon ausgegangen, dass die Regelleistung der Klägerin gekürzt
werden darf, weil sie ihren Nahrungsbedarf durch die Gewährung von
Verpflegung durch ihre Eltern gedeckt hat. Jedenfalls für den hier
streitigen Zeitraum (18. Januar 2005 bis 31. Juli 2005) fehlte es im SGB
II und der maßgebenden Alg II-V vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622; in
Kraft vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005) an einer hinreichend
bestimmten Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung von zur Verfügung
gestellter Ernährung als Einkommen (1.). Offen bleiben kann, ob sich
nach der ab 1. Januar 2008 geltenden Alg II-V vom 17. Dezember 2007
(BGBl I 2942) die Rechtslage anders darstellen würde. Der Senat hat
bereits erhebliche Zweifel geäußert (vgl Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14
AS 22/07 R, RdNr 22 ff), ob im System des SGB II die
Zurverfügungstellung von Vollverpflegung als Sachleistung überhaupt als
Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf (hierzu unter 2.).
10
1.
Der Klägerin steht im streitigen Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Juli
2005 die Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II in ungekürzter Höhe zu.
Der Beklagte war nicht befugt, die der Klägerin von ihren Eltern
gewährte Vollverpflegung bedarfsmindernd als Einkommen zu
berücksichtigen. Von daher waren die den streitigen Zeitraum regelnden
Bewilligungsbescheide vom 4. April 2005, 17. November 2005
(Widerspruchsbescheid) und 7. März 2006 (Änderungsbescheid) entsprechend
zu ändern.
11
Der Beklagte ist in seinen Bescheiden zu
Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Verpflegung der Klägerin im
Haushalt der Eltern der Bedarf der Klägerin zum Teil gedeckt werde,
sodass die Regelleistung um 35 vH, also 120,75 Euro anteilig zu kürzen
sei. Für ein entsprechendes Vorgehen des Beklagten enthält die Alg II-V
in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung vom 20. Oktober 2004 (aaO)
keine Rechtsgrundlage. § 13 SGB II bestimmt in Abs 1 Satz 1 Nr 1, dass
durch Verordnung bestimmt werden kann "welche weiteren Einnahmen nicht
als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen
zu berechnen ist". Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die
Gewährung von Verpflegung eine Einnahme in Geldeswert gemäß § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II darstellt, so ist auf Grund des Wortlauts und der Struktur
des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II jedenfalls zu fordern, dass in der
Alg II-V selbst ausdrücklich geregelt wird, "wie das Einkommen im
Einzelnen zu berechnen ist". Wäre diese Voraussetzung erfüllt, müsste
sodann die Frage geklärt werden, ob diese Einnahme in Geldeswert einen
"Marktwert" hat bzw haben muss (vgl einerseits SG Freiburg, Urteil vom
24. Oktober 2006 - S 9 AS 1557/06; SG Osnabrück, Urteil vom 20. Juni
2007 - S 24 AS 189/07; und andererseits LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER; LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 19. Juni 2007 - L 3 ER 144/07 AS). Für den von dem
Beklagten vorgenommenen konkreten Rechenschritt, die Regelleistung um 35
vH zu kürzen, enthielt die Alg II-V im streitigen Zeitraum jedoch
keinerlei Rechtsgrundlage oder auch nur interpretatorischen Anhalt. Nach
§ 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dürfen
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches
nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit
ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt (Vorbehalt des Gesetzes). Der
belastende Verwaltungsakt - Kürzung der Regelleistung durch ersparte
Aufwendungen in Höhe von 35 vH der Regelleistung - bedarf mithin einer
hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für das
Vorgehen des Beklagten jedenfalls im Jahre 2005 ist eine Rechtsgrundlage
nicht ersichtlich, die den Anforderungen des § 31 SGB I genügen könnte.
Dies dürfte für den Verordnungsgeber Anlass gewesen sein, mit Wirkung
zum 1. Januar 2008 in § 2 Abs 5 Alg II-V eine Rechtsgrundlage für ein
solches Vorgehen erstmals zu schaffen (vgl unter 2.).
12
Auch
der Ansatz des LSG, das ohne Angabe einer Rechtsgrundlage auf die
Sachbezugsverordnung (SachbezV) vom 19. Dezember 1994 (BGBl I 3849),
zuletzt geändert durch die hier maßgebende Verordnung vom 22. Oktober
2004 (BGBl I 2663), abgestellt hat, um die Berücksichtigung von
Ernährung als Einkommen zu begründen, ist nicht tragfähig. Nach § 1 Satz
1 SachbezV wurde der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten
Verpflegung auf monatlich 200,30 Euro festgesetzt. Die SachbezV ist
jedoch nicht auf die kostenlose Zurverfügungstellung von Nahrung durch
Verwandte, Eltern etc anzuwenden. Dies folgt zunächst daraus, dass die
SachbezV lediglich über § 2 Abs 4 Alg II-V in Bezug genommen wird. § 2
Alg II-V regelte in der bis 30. September 2005 geltenden Fassung der Alg
II-V - ohne jede Differenzierung zwischen selbständigen und
unselbständigen Beschäftigungen - die Berechnung des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit im weitesten Sinne. Gemäß § 2 Abs 1 Alg II-V war bei
der Berechnung des Einkommens von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Nach §
2 Abs 4 Satz 1 Alg II-V sind Sachleistungen nach der SachbezV in der
jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Diese Regelungen der Alg II-V
gelten ausdrücklich für die Bestimmung der Höhe von Einkommen aus
Erwerbstätigkeit. In diesem Kontext der Berücksichtigung von
Erwerbseinkommen bzw von Nebeneinkünften gemäß §§ 11, 30 SGB II ist es
systemgerecht, vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellte
Sachleistungen zu bewerten, um dem erwerbstätigen
Grundsicherungsempfänger als Sachleistung verkappt gewährten Lohn
sachgerecht bewerten zu können. Dementsprechend ist es Hauptziel der
Sachbezugsverordnung, Lohnbestandteile möglichst weitgehend der
Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen.
13
Es kann hier
aber dahinstehen, inwieweit bei einem Grundsicherungsempfänger, der
abhängig beschäftigt ist, und als sog "Aufstocker" ergänzende Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, in natura
geleistete Lohnbestandteile nach § 2 Alg II-V in Verbindung mit § 1
SachbezV bewertet werden können. Denn im vorliegenden Kontext geht es
nicht um die Erzielung von Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung und
die Gewährung von Lohnbestandteilen in natura (als Verpflegung oder
Deputate oä). Konsequenter Weise ermöglichte der später am 1. Oktober
2005 in Kraft getretene § 2b Alg II-V dann auch nur eine "entsprechende
Anwendung" des § 2 Alg II-V für die Berechnung des Einkommens aus nicht
abhängiger Beschäftigung (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom
18. Juni 2008, B 14 AS 22/07 R, RdNr 17 ff). Die Berücksichtigung der
von Verwandten gewährten kostenlosen Nahrung kann aber auch nicht
"entsprechend" bewertet werden wie die innerhalb einer abhängigen
Beschäftigung (als Lohnbestandteil) gewährte kostenfreie Ernährung.
Jedenfalls deckte auch der Wortlaut des erst ab 1. Oktober 2005 in Kraft
getretenen § 2b Alg II-V nicht einen so weitgehenden Eingriff in die
Struktur der Regelleistung, wie er mit einer anteiligen Kürzung
verbunden ist (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 18. Juni
2008, aaO).
14
Bei Anwendung der § 2 Abs 4 Satz 1 Alg II-V
iVm § 1 SachbezV in der hier maßgeblichen Fassung wäre der Wert der
Verpflegung im streitigen Zeitraum mit 200,30 Euro monatlich anzusetzen
gewesen (vorbehaltlich einer endgültigen Klärung, dass es sich bei der
der Klägerin gewährten Ernährung tatsächlich um eine "Vollverpflegung"
gehandelt hätte). Mithin könnte eine Anwendung dieser Regelung auf zur
Verfügung gestellte Ernährung auch dazu führen, dass dem
Grundsicherungsempfänger der Wert der gewährten Verpflegung mit einem
deutlich höheren Betrag in Ansatz gebracht würde, als ihm in der
Regelleistung für Ernährung überhaupt zugestanden wird (BSG, Urteil vom
18. Juni 2008, aaO).
15
2. Etwas anderes folgt für den
vorliegend zu entscheidenden Zeitraum auch nicht aus den Neuregelungen
in § 2 Abs 5 Alg II-V iVm § 4 Alg II-V idF der Verordnung vom 17.
Dezember 2007 (BGBl I 2942). Hiernach ist bereitgestellte
Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 vH der nach § 20 SGB
II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu
berücksichtigen (Satz 1). § 2 Abs 5 Satz 1 SGB II enthält nunmehr (iVm §
4 Alg II-V) eine § 31 SGB I genügende, hinreichend bestimmte
Rechtsgrundlage, wie bereitgestellte Vollverpflegung als Einkommen zu
berücksichtigen ist (vgl § 13 Abs 1 Satz 1 SGB II). Allerdings trat
diese Fassung der Verordnung nach § 10 Alg II-V erst am 1. Januar 2008
in Kraft und misst sich keinerlei Rückwirkung bei.
16
Es
liegt kein Anhalt dafür vor, dass mit der Neuregelung in § 2 Abs 5 Alg
II-V lediglich eine Klarstellung erfolgen sollte, mit der ein bereits
immer schon vorhandener Regelungswille des Gesetz- und Verordnungsgebers
deklaratorisch (und ggf auch mit Wirkung für die Vergangenheit)
Ausdruck gefunden hat. Doch auch bei einer entsprechenden Anwendung der
Rechtsgedanken aus § 2 Abs 5 Alg II-V nF mit Wirkung für die
Vergangenheit würden sich im vorliegenden Fall erhebliche Probleme
ergeben. § 2 Abs 5 Satz 3 Alg II-V bestimmt nunmehr: "Übersteigt das
Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch
Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es
als Einkommen unberücksichtigt." Nach der Begründung zu § 2 Abs 5 Satz 3
Alg II-V enthält dieser Satz eine Bagatellgrenze (abgedruckt bei
Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, Anhang S 1274). Eine
Berücksichtigung der Einnahmen aus Nahrungsgewährung erfolgt also -
unabhängig davon, ob diese im Krankenhaus oder von Eltern oder sonst wie
gewährt wurde - nur dann, wenn die Einnahmen die Belastungsgrenze von
derzeit 83,28 Euro übersteigen. § 2 Abs 5 Satz 2 Alg II-V nF erklärt
ausdrücklich, dass bei Zurverfügungstellung von Teilverpflegung auf das
Frühstück ein Anteil von 20 % und auf das Mittag- und Abendessen Anteile
von je 40 % des sich nach § 2 Abs 5 Satz 1 Alg II ergebenden Betrages
entfallen. Geht der Verordnungsgeber mithin selbst davon aus, dass
Verpflegung nur teilweise gewährt werden kann, so wäre jedenfalls im
Rahmen der Neuregelung des § 2 Abs 5 Alg II-V auch im Einzelfall zu
prüfen, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Verpflegung zur
Verfügung gestellt worden ist. Die Klägerin hat während des gesamten
Rechtsstreits, ohne dass dem im Einzelnen nachgegangen worden wäre,
jeweils geltend gemacht, sie nehme nicht regelmäßig an den Mahlzeiten
bei ihren Eltern teil. Geht § 2 Abs 5 Satz 2 Alg II-V von einer
Teilberücksichtigung von Verpflegungsleistungen aus, so ist dann jeweils
im Einzelfall auch zu ermitteln, in welchem Umfang und in welcher
Häufigkeit die eventuell nur teilweise zur Verfügung gestellte Ernährung
einer "Vollverpflegung" gleichzusetzen ist. Erst danach wäre zu
überprüfen, ob diese nach § 2 Abs 5 Satz 1 und Satz 2 Alg II-V zu
bewertende Nahrung auch die Freibetragsgrenze von 83,28 Euro monatlich
überstiege.
17
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei
einer zulässigen, ermächtigungskonformen Berücksichtigung (hierzu
sogleich) von Vollverpflegung als Einkommen auch § 6 der Alg II-V in der
ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden muss. Gemäß § 6
Abs 1 Nr 1 Alg II-V wäre dann von dem "Einkommen" in Gestalt der
gewährten Vollverpflegung jeweils ein Pauschbetrag von 30 Euro
abzusetzen (vgl hierzu BSG Urteil vom 18. Juni 2008, B 14 AS 22/07 R,
RdNr 20).
18
Wegen der fehlenden Rückwirkung des § 2 Abs 5
Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann hier auch offen
bleiben, ob die Neuregelungen in § 2 Abs 5 Alg II-V von der
Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt sind . Der Senat hat in
seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R, RdNr 22 ff) erhebliche
Bedenken gegen die Ermächtigungskonformität des § 2 Abs 5 Alg II-V in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung angemeldet. Er hat dabei
insbesondere darauf abgestellt, dass das SGB II auf eine individuelle
Bedarfsbestimmung - anders als § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII - verzichtet
und die pauschalierende Regelleistung des § 20 SGB II gerade die
Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern
sollte. Es erscheint daher im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB II
genannten Grundbedürfnisse mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung
kaum vereinbar, in einem verwaltungsaufwendigen Einzelfallverfahren doch
eine inhaltliche Bedarfsprüfung vorzunehmen.
19
Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Berücksichtigung der von Eltern
gewährten Vollverpflegung gemäß § 2 Abs 5 Alg II nF ggf der
Rechtsgedanke des § 9 Abs 5 SGB II unterlaufen werden könnte. § 9 Abs 5
SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
"Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten oder
Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen
erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden
kann". Der Beklagte ging hier zunächst davon aus, dass die Mutter der
Klägerin dieser Leistungen erbringen kann. Bereits § 1 Abs 2 der Alg
II-V in der hier maßgebenden Fassung vom 20. Oktober 2004 (aaO) enthielt
für die Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB II erhöhte Freibeträge.
Diese Regelung findet sich unverändert in § 1 Abs 2 Alg II-V in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 17. Dezember 2007 (aaO). Der
Freibetrag für die Mutter der Klägerin liegt hier beim doppelten Satz
der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der
anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber
hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten
Einnahmen. In seinem Änderungsbescheid vom 7. März 2006 hat der Beklagte
- wohl auch unter Berücksichtigung dieser Regelung des § 1 Abs 2 Alg
II-V - anerkannt, dass die Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB II im
vorliegenden Fall nicht zu Lasten der Klägerin eingreift. Insofern
könnte die Berücksichtigung der von den Eltern gewährten Vollverpflegung
im Rahmen des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs 4 Alg
II-V (bzw jetzt § 2 Abs 5 Alg II-V) eine Umgehung dieser
Freibetragsregelung gemäß § 9 Abs 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs 2
Alg II-V darstellen. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, zumal
die Rechtsansicht vertreten wird, dass § 9 Abs 1 SGB II einen
eigenständigen und unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz enthält, der
unabhängig von der Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB II zur Anwendung
kommen muss (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2008 - L 7
AS 5473/07; in Revision unter B 14 AS 32/08 R).
20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10672
Gruß Willi S
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