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Zum Anwendungsbereich des § 330 Abs. 1 SGB III Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten im Rahmen von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X
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Zum Anwendungsbereich des § 330 Abs. 1 SGB III Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten im Rahmen von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.01.2015 - L 5 AS 1059/13 B
Leitsätze (RA Michael Loewy )
Im Rahmen des § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III ist nicht auf den Bewilligungszeitraum, sondern auf den Erlass des unanfechtbaren Verwaltungsaktes abzustellen. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von § 330 Abs. 1 SGB III ("..., weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes ... in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist.").
Quelle: Michael LoewyRechtsanwalt · Fachanwalt für Sozialrecht: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Leitsätze (RA Michael Loewy )
Im Rahmen des § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III ist nicht auf den Bewilligungszeitraum, sondern auf den Erlass des unanfechtbaren Verwaltungsaktes abzustellen. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von § 330 Abs. 1 SGB III ("..., weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes ... in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist.").
Quelle: Michael LoewyRechtsanwalt · Fachanwalt für Sozialrecht: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
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Willi S
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