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Es ist nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die – ggf. erst nach Jahren zu zahlende – abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend
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Es ist nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die – ggf. erst nach Jahren zu zahlende – abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend
sein wird.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - rechtskräftig
Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist nicht, die Jobcenter typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen.
Verpflichtung einer Leistungsempfängerin zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente.
Leitsätze (Autor)
1. Es besteht auch trotz des bereits vom Jobcenter gestellten Rentenantrags ein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Rente noch nicht bestandskräftig bewilligt worden ist. Da nicht nur die Stellung des Rentenantrags, sondern auch seine Aufrechterhaltung und somit das Verfahren zum Erlass des Rentenbescheids als Teil der Vollziehung der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II anzusehen ist, darf auch das Rentenverfahren bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom Rentenversicherungsträger nicht weiterbetrieben werden. Sollte ein Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall gleichwohl einen Rentenbescheid erlassen wollen, spricht vieles dafür, dass er notfalls im Rahmen einer Anordnung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nach Beiladung verpflichtet werden kann, vorläufig keinen Rentenbescheid zu erteilen. Kaum in Betracht kommt dagegen die Anordnung der Rücknahme des Rentenantrags, weil damit aufgrund der materiell-rechtlichen Wirkungen nach § 99 Abs. 1 SGB VI eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache eintreten würde (für diese Lösung aber LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 – L 2 AS 520/14 B ER ).
2. Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte.
3. Insbesondere vermögen die nachteiligeren Absetzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 Prozent) im Vergleich zur Regelung nach § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II (100,00 EUR Grundfreibetrag und 20 Prozent des 100,00 EUR übersteigenden Betrags) keinen atypischen Fall zu begründen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - rechtskräftig
Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist nicht, die Jobcenter typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen.
Verpflichtung einer Leistungsempfängerin zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente.
Leitsätze (Autor)
1. Es besteht auch trotz des bereits vom Jobcenter gestellten Rentenantrags ein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Rente noch nicht bestandskräftig bewilligt worden ist. Da nicht nur die Stellung des Rentenantrags, sondern auch seine Aufrechterhaltung und somit das Verfahren zum Erlass des Rentenbescheids als Teil der Vollziehung der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II anzusehen ist, darf auch das Rentenverfahren bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom Rentenversicherungsträger nicht weiterbetrieben werden. Sollte ein Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall gleichwohl einen Rentenbescheid erlassen wollen, spricht vieles dafür, dass er notfalls im Rahmen einer Anordnung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nach Beiladung verpflichtet werden kann, vorläufig keinen Rentenbescheid zu erteilen. Kaum in Betracht kommt dagegen die Anordnung der Rücknahme des Rentenantrags, weil damit aufgrund der materiell-rechtlichen Wirkungen nach § 99 Abs. 1 SGB VI eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache eintreten würde (für diese Lösung aber LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 – L 2 AS 520/14 B ER ).
2. Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte.
3. Insbesondere vermögen die nachteiligeren Absetzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 Prozent) im Vergleich zur Regelung nach § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II (100,00 EUR Grundfreibetrag und 20 Prozent des 100,00 EUR übersteigenden Betrags) keinen atypischen Fall zu begründen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
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