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Für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II und § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II fehlt es an einem Anordnungsgrund.
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Für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II und § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II fehlt es an einem Anordnungsgrund.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - L 2 AS 1195/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Ausschluss eines Anspruchs auf Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung durch einstweiligen Rechtsschutz ( LSG NRW-, Beschluss vom 22.02.2013 - L 2 AS 2299/12 B ). Die Erteilung einer Zusicherung ist keine Voraussetzung für die Übernahme zukünftiger, höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R ).
Auch bei der Zusicherung für Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten fehlt es an der für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit. Zwar ist die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten. Sie ist allerdings verzichtbar bei treuwidriger Verzögerung einer fristgerecht möglichen Entscheidung (dazu BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172266&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: Vgl. SG Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2014 - S 26 AS 1393/14 ER - Auch im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die (vorläufige) Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs 6 SGB II erstrebt werden.
Anmerkung 2: Bay LSG, Beschluss vom 14.07.2014 - L 7 AS 517/14 B ER - Im einstweiligen Rechtsschutz kann regelmäßig nur eine vorläufige Zusicherung erlangt werden, aus der anschließend nur vorläufige Leistungen (hier die Miete der neuen Wohnung) beansprucht werden können. Eine endgültige Klärung des Anspruchs ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Ausschluss eines Anspruchs auf Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung durch einstweiligen Rechtsschutz ( LSG NRW-, Beschluss vom 22.02.2013 - L 2 AS 2299/12 B ). Die Erteilung einer Zusicherung ist keine Voraussetzung für die Übernahme zukünftiger, höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R ).
Auch bei der Zusicherung für Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten fehlt es an der für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit. Zwar ist die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten. Sie ist allerdings verzichtbar bei treuwidriger Verzögerung einer fristgerecht möglichen Entscheidung (dazu BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172266&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: Vgl. SG Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2014 - S 26 AS 1393/14 ER - Auch im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die (vorläufige) Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs 6 SGB II erstrebt werden.
Anmerkung 2: Bay LSG, Beschluss vom 14.07.2014 - L 7 AS 517/14 B ER - Im einstweiligen Rechtsschutz kann regelmäßig nur eine vorläufige Zusicherung erlangt werden, aus der anschließend nur vorläufige Leistungen (hier die Miete der neuen Wohnung) beansprucht werden können. Eine endgültige Klärung des Anspruchs ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
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