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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anspruchsausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII - grob fahrlässiges, sozialwidriges Verhalten

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Anspruchsausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII - grob fahrlässiges, sozialwidriges Verhalten Empty Anspruchsausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII - grob fahrlässiges, sozialwidriges Verhalten

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 19, 2015 12:45 pm

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.10.2014, L 2 SO 2489/14



Leitsätze (Juris)
Wer bei nur sehr geringen eigenen Einnahmen (hier monatliche Altersrente in Höhe von ca. 250 EUR) für seine laufenden sonstigen Lebenshaltungskosten (ohne Kosten der Unterkunft) den viereinhalbfachen sozialhilferechtlichen Regelbedarf aufwendet, obwohl er ohne weiteres hätte erkennen können, dass unter diesen Umständen das noch vorhandene Vermögen innerhalb weniger Jahre aufgebraucht ist, fällt unter den Ausschlusstatbestand nach § 41 Abs. 4 SGB XII für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: S. a. Pressemitteilung LSG Baden vom 15.01.2015: Rentnerin muss sparsam mit Vermögen haushalten - Alte Frau verliert Grundsicherung wegen Verschwendung: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1n0w/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150100082&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/

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