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Keine Übernahme rückständiger Stromschulden, wenn sich eine Hilfeempfängerin ein sozialwidriges unwirtschaftliches und die Möglichkeit der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen muss.
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Keine Übernahme rückständiger Stromschulden, wenn sich eine Hilfeempfängerin ein sozialwidriges unwirtschaftliches und die Möglichkeit der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen muss.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.09.2013 - L 6 AS 597/13 B ER
Vorliegend ist nämlich ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe nicht einmal entfernt erkennbar. Nachdem ihr mittlerweile vier Darlehen wegen aufgelaufener weit überhöhter rückständiger Stromkosten gewährt wurden, hat die Antragstellerin ihren Strombedarf seit dem 12. Dezember 2012 nicht nur nicht gedrosselt, sondern sogar noch um rund 52 Prozent gesteigert.
Die Gesamtumstände des vorliegenden Falles lassen nur den Schluss zu, dass die exorbitanten Stromverbräuche der Antragstellerin entweder auf ihr schuldhaft perpetuiertes unwirtschaftliches Verhalten oder auf eine grundsätzlich ungeeignete, weil wegen des drastisch überhöhten Strom- bzw. Heizungsbedarfs unangemessene Wohnung zurückzuführen sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165248&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ebenso - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. September 2009 - L 13 AS 252/09
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2242
Willi S
Vorliegend ist nämlich ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe nicht einmal entfernt erkennbar. Nachdem ihr mittlerweile vier Darlehen wegen aufgelaufener weit überhöhter rückständiger Stromkosten gewährt wurden, hat die Antragstellerin ihren Strombedarf seit dem 12. Dezember 2012 nicht nur nicht gedrosselt, sondern sogar noch um rund 52 Prozent gesteigert.
Die Gesamtumstände des vorliegenden Falles lassen nur den Schluss zu, dass die exorbitanten Stromverbräuche der Antragstellerin entweder auf ihr schuldhaft perpetuiertes unwirtschaftliches Verhalten oder auf eine grundsätzlich ungeeignete, weil wegen des drastisch überhöhten Strom- bzw. Heizungsbedarfs unangemessene Wohnung zurückzuführen sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165248&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ebenso - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. September 2009 - L 13 AS 252/09
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2242
Willi S
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