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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch ergänzende Leistungen muss sich ein Hilfebedürftiger nicht aufdrängen lassen.

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Auch ergänzende Leistungen muss sich ein Hilfebedürftiger nicht aufdrängen lassen. Empty Auch ergänzende Leistungen muss sich ein Hilfebedürftiger nicht aufdrängen lassen.

Beitrag von Willi Schartema Di Mai 06, 2014 9:59 am

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.07.2012 - L 7 AS 464/11


Leitsätze (Juris)
Über ergänzende Sach oder geldwerte Leistungen war auch nach § 31 Absatz 3 Satz 6 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung zumindest dann nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid zu entscheiden, wenn noch ausreichend Zeit vorhanden war, ergänzende Leistungen bis zum Beginn des Absenkungszeitraumes zu beantragen und zu gewähren.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169340&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2011, L 2 428/10 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
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