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Der Grundsicherungsträger muss mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden , ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind
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Der Grundsicherungsträger muss mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden , ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind
So die Rechtsauffassung des LSG NRW, Urteil vom
18.10.2012 - L 7 AS 998/11
Die zeitliche Verbindung der beiden
Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger bei
jungen Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31
Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F.), einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt,
ist durch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren, dass
der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber
entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen zu erbringen sind.
Dieses Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gilt auch
für die sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II
und damit auch bei Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche
Behandlung ist nicht zu erkennen.
In beiden Fällen ist der Gefährdung des physischen
Existenzminimums Rechnung zu tragen (erkennender Senat, Beschluss vom
09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER, ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
05.01.2011, Az.: L 2 AS 428/10 B ER und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
21.04.2010, Az.: L 13 AS 100/10 B ER).
Bei einem vollständigen Ausschluss von Leistungen der
Grundsicherung ist der Verwaltungsträger aus verfassungsrechtlicher Sicht
gehalten, die mit der Sanktion verbundenen Auswirkungen in seine Entscheidung
einzubeziehen.
Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Auswirkungen,
die mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht
vereinbar sind, ist zu klären, ob die Betroffenen die wegfallenden Leistungen
zur Existenzsicherung durch finanzielle Reserven, alternative Einkünfte oder
durch Unterstützungsleistungen von Angehörigen und Freunden kompensieren
können.
Vorliegende sozialwissenschaftliche Untersuchungen
geben Anhalt für die Annahme, dass vorgenannte Kompensationsmöglichkeiten bei
einem wesentlichen Anteil der von Sanktionen Betroffenen nicht hinreichend zur
Verfügung stehen (Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB
II, NDV 2010, Seiten 111 ff.).
Erst die Information über die konkreten Auswirkungen
der Sanktion, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeld II führt,
versetzt den Träger in die Lage, das durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II a.F.
grundsätzlich eröffnete Ermessenen gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Satz 1 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auszuüben.
Anmerkung: Sanktionbescheid
ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches
auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach §
31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/der-grundsicherungstrager-muss-mit-der.html
Willi S
18.10.2012 - L 7 AS 998/11
Die zeitliche Verbindung der beiden
Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger bei
jungen Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31
Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F.), einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt,
ist durch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren, dass
der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber
entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen zu erbringen sind.
Dieses Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gilt auch
für die sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II
und damit auch bei Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche
Behandlung ist nicht zu erkennen.
In beiden Fällen ist der Gefährdung des physischen
Existenzminimums Rechnung zu tragen (erkennender Senat, Beschluss vom
09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER, ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
05.01.2011, Az.: L 2 AS 428/10 B ER und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
21.04.2010, Az.: L 13 AS 100/10 B ER).
Bei einem vollständigen Ausschluss von Leistungen der
Grundsicherung ist der Verwaltungsträger aus verfassungsrechtlicher Sicht
gehalten, die mit der Sanktion verbundenen Auswirkungen in seine Entscheidung
einzubeziehen.
Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Auswirkungen,
die mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht
vereinbar sind, ist zu klären, ob die Betroffenen die wegfallenden Leistungen
zur Existenzsicherung durch finanzielle Reserven, alternative Einkünfte oder
durch Unterstützungsleistungen von Angehörigen und Freunden kompensieren
können.
Vorliegende sozialwissenschaftliche Untersuchungen
geben Anhalt für die Annahme, dass vorgenannte Kompensationsmöglichkeiten bei
einem wesentlichen Anteil der von Sanktionen Betroffenen nicht hinreichend zur
Verfügung stehen (Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB
II, NDV 2010, Seiten 111 ff.).
Erst die Information über die konkreten Auswirkungen
der Sanktion, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeld II führt,
versetzt den Träger in die Lage, das durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II a.F.
grundsätzlich eröffnete Ermessenen gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Satz 1 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auszuüben.
Anmerkung: Sanktionbescheid
ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches
auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach §
31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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