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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 19, 2015 4:33 am

Immer wieder höre ich, dass in dieser Angelegenheit falsche Infos rumgestern und die JC’s auch nicht die BSG-Rechtsprechung umsetzen, daher möchte ich die Rechtslage hier nochmal zusammenfassen:  Erhält ein SGB II’er Einkünfte aus Ehrenamtstätigkeit nach § 3 Nr. 26a EStG oder nebenberufliche Einkünfte als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG, so sind diese Ehrenamtseinkünfte bis 200 EUR  monatlich anrechnungsfrei. Daneben kommt noch die „normale“ Anrechnung von Erwerbseinkommen, so bleiben hier bei Einkommen bis 400 EUR brutto anrechnungsfrei und der Freibetrag für Erwerbstätigkeit. Das bedeutet, es gibt den Grundfreibetrag von 100 EUR (bis 400 EUR Einkommen)  u n d  den Ehrenamtsfreibetrag von Das Bundessozialgericht hat das mit Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 61/13 R klargestellt.  Hier scheint bei vielen Bildungsträgern wie VHS, aber auch überhaupt, erhebliche Unklarheit zu herrschen.  Daher das mal zur Klarstellung.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1772/

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