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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BA hat neue SGB II – Weisungen rausgegeben Krankenkassen Beiträge Anrechnung Einkommen SGB II Anrechnung Vorsicht ab 2015

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 BA hat neue SGB  II – Weisungen rausgegeben   Krankenkassen Beiträge Anrechnung Einkommen SGB II Anrechnung Vorsicht ab 2015 Empty BA hat neue SGB II – Weisungen rausgegeben Krankenkassen Beiträge Anrechnung Einkommen SGB II Anrechnung Vorsicht ab 2015

Beitrag von Willi Schartema Di Aug 26, 2014 7:26 am

Krankenkassen Beiträge Anrechnung Einkommen SGB II Anrechnung Vorsicht ab 2015
 
Ab dem nächsten Jahr können die Krankrenkassen wieder Zusatzbeiträge erheben Eigenbeteiligung vom Einkommen für Krankenkassen Beiträge Einko Die BA hat neue Fachliche Hinweise zum SGB II rausgegeben. Diesmal zur Einkommensanrechnung nach § 11, 11a 11b SGB II. 

Bemerkenswert darin ist, dass die BA unter Randziffer (Rz. 11.130) sich mit dem ab nächstem Jahr kommenden Zusatzbeitrag auseinandersetzt. 


Um das mal kurz zusammenzufassen (das sagt aber nicht alles so die BA). Ab dem nächsten Jahr können die Krankrenkassen wieder Zusatzbeiträge erheben. Wenn sie diese erheben, sind es Pflichtbeiträge. Dazu gibt es folgendes zu beachten:

1. Pflichtbeiträge fallen nicht unter die Versicherungspflicht von SGB II – Beziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

 
Was so viel heißt, dass das JC zahlt das nicht automatisch zahlt.

2. Wenn der SGB II-Bezieher über anzurechnendes Einkommen verfügt, dann ist der Zusatzbeitrag in tatsächlicher Höhe von Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Die Forderung des Wechsels zu einer zusatzfreien KV ist rechtswidrig (sieht auch die BA so in ihrer  Rz. 11.130).

3. Wenn Erwerbseinkünfte oberhalb von 100 EUR erzielt werden, ist der Zusatzbeitrag nicht in den 100 EUR Grundfreibetrag enthalten, sondern zusätzlich davon abzuziehen (ergibt sich aus der Aufzählung in § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II was im Grundfreibetrag enthalten ist).

4. Wenn kein Einkommen vorhanden ist muss der Zusatzbeitrag über § 26 Abs. 1 SGB II bedarfserhöhend berücksichtigt werden.

Hier ist davon auszugehen dass es jede Menge Fehler geben wird, besonders da die BA auch in ihren Weisungen gar nicht alle Varianten berücksichtigt hat. Daher wird es Aufgabe der Beratung sein, darauf aufzupassen.

 
Die Weisung gibt es hier: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1707/
 
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