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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ob ein JobCenter entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II einen Rentenantrag stellt, steht grundsätzlich im Ermessen dieses Sozialleistungsträgers.

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einen - Ob ein JobCenter entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II einen Rentenantrag stellt, steht grundsätzlich im Ermessen dieses Sozialleistungsträgers.  Empty Ob ein JobCenter entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II einen Rentenantrag stellt, steht grundsätzlich im Ermessen dieses Sozialleistungsträgers.

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 01, 2014 2:12 pm

Sozialgericht Berlin, Abänderungsbeschluss vom 10. Oktober 2014 (Az.: S 114 AS 13841/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



2. Es bedarf hier aber bereits bei der an die Leistungsbezieherin gerichteten Aufforderung zur Antragstellung einer Ermessensentscheidung des SGB II-Trägers, die von diesem eingehend zu begründen ist (§ 35 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 2 und 39 SGB I). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Alterrentner/innen vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen sind. Zudem ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit dauerhaften Abschlägen verbunden.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/

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