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Während eines Aufenthalts in einem Frauenhaus handelt es sich bei den dort erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen im Sinne des § 16a Nr. 3 SGB II um Leistungen, die für die Eingliederung der einzelnen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das
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Während eines Aufenthalts in einem Frauenhaus handelt es sich bei den dort erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen im Sinne des § 16a Nr. 3 SGB II um Leistungen, die für die Eingliederung der einzelnen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das
Erwerbsleben erforderlich sind.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23. April 2014 (Az.: S 11 AS 1626/12):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Die Herkunftskommune als der dem Grunde nach entsprechend § 36a SGB II erstattungspflichtige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zur Begleichung der vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Ortes des aufnehmenden Frauenhauses verauslagten Kosten für die während des Einrichtungsaufenthalts erbrachten Hilfen zur Eingliederung nur dann verpflichtet, wenn zwischen der aufnehmenden Kommune und dem Träger des Frauenhauses auch eine Vereinbarung insbesondere über a) Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, b) die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträge für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und c) die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht, sowie diese Vereinbarung auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht (§ 17 Abs. 2 SGB II).
3. Bei einem Fehlen einer solchen Vereinbarung kann die Betreiberkommune keinen Vergütungsanspruch geltend machen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II), weil sie es in der Hand hat, eine den Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 SGB II entsprechende Vereinbarung mit dem Träger des in seinem Zuständigkeitsbereich sich befindenden Frauenhauses rechtzeitig abzuschließen.
Quelle: http://www.sg-heilbronn.de/pb/%2CLde/Pressemitteilung%20vom/?LISTPAGE=1761096
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23. April 2014 (Az.: S 11 AS 1626/12):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Die Herkunftskommune als der dem Grunde nach entsprechend § 36a SGB II erstattungspflichtige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zur Begleichung der vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Ortes des aufnehmenden Frauenhauses verauslagten Kosten für die während des Einrichtungsaufenthalts erbrachten Hilfen zur Eingliederung nur dann verpflichtet, wenn zwischen der aufnehmenden Kommune und dem Träger des Frauenhauses auch eine Vereinbarung insbesondere über a) Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, b) die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträge für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und c) die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht, sowie diese Vereinbarung auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht (§ 17 Abs. 2 SGB II).
3. Bei einem Fehlen einer solchen Vereinbarung kann die Betreiberkommune keinen Vergütungsanspruch geltend machen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II), weil sie es in der Hand hat, eine den Mindestanforderungen des § 17 Abs. 2 SGB II entsprechende Vereinbarung mit dem Träger des in seinem Zuständigkeitsbereich sich befindenden Frauenhauses rechtzeitig abzuschließen.
Quelle: http://www.sg-heilbronn.de/pb/%2CLde/Pressemitteilung%20vom/?LISTPAGE=1761096
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
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