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Bei den Aufwendungen für den Rückbau der Wohnung handelt es sich nicht um Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Anspruch auf Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung folgt aus § 22 Abs. 6
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Bei den Aufwendungen für den Rückbau der Wohnung handelt es sich nicht um Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Anspruch auf Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung folgt aus § 22 Abs. 6
SGB II - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Kosten auch angemessen
SG Berlin, Urt. vom 10.04.2014 - S 82 AS 25836/12, unveröffentlicht
Leitsätze ( Autor)
1. Mietvertraglich geregelte Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung sind vom Jobcenter bei aufgefordertem Umzug als Umzugskosten zu übernehmen.
2. Auf die fehlende vorherige Zusicherung der Umzugskosten konnte sich das JC nicht berufen, da es es unterlassen hat, über den rechtzeitig gestellten Antrag der Antragsteller zu entscheiden. Insoweit sind die Antragsteller im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie sie stünden, wenn das JC rechtzeitig rechtmäßig entschieden hätte.
Anmerkung: S. dazu auch Wenn Leistungsempfänger des Jobcenters aufgefordert werden, in eine preiswertere Wohnung zu ziehen, müssen sie die Kosten nicht selbst tragen. Und auch die Rückbaukosten für die ursprüngliche Wohnung werden unter Umständen erstattet: http://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-zahlt-den-Rueckbau-der-Wohnung-article14115166.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
SG Berlin, Urt. vom 10.04.2014 - S 82 AS 25836/12, unveröffentlicht
Leitsätze ( Autor)
1. Mietvertraglich geregelte Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung sind vom Jobcenter bei aufgefordertem Umzug als Umzugskosten zu übernehmen.
2. Auf die fehlende vorherige Zusicherung der Umzugskosten konnte sich das JC nicht berufen, da es es unterlassen hat, über den rechtzeitig gestellten Antrag der Antragsteller zu entscheiden. Insoweit sind die Antragsteller im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie sie stünden, wenn das JC rechtzeitig rechtmäßig entschieden hätte.
Anmerkung: S. dazu auch Wenn Leistungsempfänger des Jobcenters aufgefordert werden, in eine preiswertere Wohnung zu ziehen, müssen sie die Kosten nicht selbst tragen. Und auch die Rückbaukosten für die ursprüngliche Wohnung werden unter Umständen erstattet: http://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-zahlt-den-Rueckbau-der-Wohnung-article14115166.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
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