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Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen. Der Anspruch folgt aus § 27 b SGB XII, soweit kein Dritte vorrangig verpflichtet ist. Es handelt sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt. SGB XII
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Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen. Der Anspruch folgt aus § 27 b SGB XII, soweit kein Dritte vorrangig verpflichtet ist. Es handelt sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt. SGB XII
SG Regensburg, Beschluss vom 05.09.2014 - S 9 SO 61/14 ER
Leitsätze (Autor)
weiterlesen: Rechtsprechung bestätigt: Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen, ein Beitrag von Rechtsanwalt Mathias Klose: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2014/09/rechtsprechung-bestatigt.html#more
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Leitsätze (Autor)
weiterlesen: Rechtsprechung bestätigt: Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen, ein Beitrag von Rechtsanwalt Mathias Klose: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2014/09/rechtsprechung-bestatigt.html#more
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
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