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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen. Der Anspruch folgt aus § 27 b SGB XII, soweit kein Dritte vorrangig verpflichtet ist. Es handelt sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt. SGB XII

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Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen. Der Anspruch folgt aus § 27 b SGB XII, soweit kein Dritte vorrangig verpflichtet ist. Es handelt sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt.  SGB XII Empty Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen. Der Anspruch folgt aus § 27 b SGB XII, soweit kein Dritte vorrangig verpflichtet ist. Es handelt sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt. SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 06, 2014 1:05 pm

SG Regensburg, Beschluss vom 05.09.2014 - S 9 SO 61/14 ER

Leitsätze (Autor)



weiterlesen: Rechtsprechung bestätigt: Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen, ein Beitrag von Rechtsanwalt Mathias Klose: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2014/09/rechtsprechung-bestatigt.html#more
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/

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