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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die von einem JobCenter in einem von ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber verfügte Obliegenheit, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit eine psychiatrische

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Die von einem JobCenter in einem von ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber verfügte Obliegenheit, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit eine psychiatrische Empty Die von einem JobCenter in einem von ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber verfügte Obliegenheit, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit eine psychiatrische

Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 04, 2013 12:42 pm

Behandlung zu beginnen und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Nachweis über eine Terminvergabe vorzulegen, ist unverhältnismäßig und rechtswidrig

Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az.: S 16 AS 158/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

Eine derartige Durchsetzung einer medizinischen Behandlung stellt kein geeignetes Mittel dar, um die Leistungs- und damit Vermittlungsfähigkeit eines Antragstellers zu verbessern.

Dies gilt gerade dann, wenn der Antragsteller mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden ist und auch die Notwendigkeit dieser Behandlung verneint.

Ein sanktionsbewehrter Zwang zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verbesserung der seelischen Belastbarkeit greift in einem ungerechtfertigten Maße in das Selbstbestimmungsrecht und in die Integrität des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.

Eine allgemeine Verpflichtung eines Leistungsempfängers zur Gesundherhaltung bzw. Gesundung besteht nicht. Ein Jobcenter kann hier lediglich Beratungsangebote unterbreiten.

Anmerkung: Keine Zwangsbehandlung für Hartz-IV-Empfänger per Eingliederungsbescheid, ein Kommentar von Rechtsanwältin Luisa Milazzo, 04177 Leipzig.

Das Jobcenter Schleswig-Flensburg versuchte einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) per Eingliederungsbescheid unter Sanktionsdrohung dazu zu zwingen, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Dass dies Grundrechte verletzt, meint auch das Sozialgericht Schleswig.


Weiterlesen bitte hier: Keine Zwangsbehandlung für Hartz-IV-Empfänger per Eingliederungsbescheid | Kanzlei Milazzo

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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