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Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld - Alg II-Antrag wirkt grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurück ( § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung )
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Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld - Alg II-Antrag wirkt grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurück ( § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung )
BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R
Leitsätze ( Autor)
1. § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung bewirkt, dass ein Alg II-Antrag grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurückwirkt und die in diesem Monat anfallenden Einnahmen auch vor Antragstellung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen sind.
2. Die als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 1 StVollzG soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern und unterliegt damit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (§ 11a Abs 3 Satz 1 SGB II).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13614
Anmerkung: Beim Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz handelt es sich um eine nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierte Einnahme, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll – so ausdrücklich BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 78/12 R; LSG NRW, Beschluss vom 16.05.2014 - L 12 AS 416/14 B ER - rechtskräftig und Körtek, jurisPR-SozR 8/2014 Anm. 1.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung bewirkt, dass ein Alg II-Antrag grundsätzlich auf den Monatsersten des betreffenden Monats zurückwirkt und die in diesem Monat anfallenden Einnahmen auch vor Antragstellung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen sind.
2. Die als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 1 StVollzG soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern und unterliegt damit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung (§ 11a Abs 3 Satz 1 SGB II).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13614
Anmerkung: Beim Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz handelt es sich um eine nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierte Einnahme, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll – so ausdrücklich BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 78/12 R; LSG NRW, Beschluss vom 16.05.2014 - L 12 AS 416/14 B ER - rechtskräftig und Körtek, jurisPR-SozR 8/2014 Anm. 1.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
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