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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abgrenzung einer Maßnahme der Ausbildung von einer Weiterbildungsmaßnahme.

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Abgrenzung einer Maßnahme der Ausbildung von einer Weiterbildungsmaßnahme.  Empty Abgrenzung einer Maßnahme der Ausbildung von einer Weiterbildungsmaßnahme.

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 29, 2014 10:27 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2014 - L 7 AS 1346/12 - rechtskräftig



Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Alten- bzw. Krankenpflegehelfer handelt es sich nicht um eine berufliche Weiterbildung, sondern um eine nicht förderungsfähige berufliche Ausbildung.

Leitsätze (Autor)

Der Leistungsträger kann Leistungen zur beruflichen Weiterbildung i.S.v. § 77 SGB III aF als Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III - nicht aber berufliche Ausbildungsleistungen i.S.v. § 60 SGB III aF, die im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelt und damit nicht von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst waren - als Eingliederungsmaßnahme gewähren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 - ; LSG NRW, Beschluss vom 03.08.2011 - L 19 AS 1097/11 B ER).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171742&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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