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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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1- €-Job rechtswidrig - Ermessensnichtgebrauch - Liegt bei einer Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit ein Ermessensnichtgebrauch vor, so ist der Verwaltungsakt zur Zuweisung der Maßnahme bereits schon rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des

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1- €-Job rechtswidrig - Ermessensnichtgebrauch - Liegt bei einer Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit ein Ermessensnichtgebrauch vor, so ist der Verwaltungsakt zur Zuweisung der Maßnahme bereits schon rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des  Empty 1- €-Job rechtswidrig - Ermessensnichtgebrauch - Liegt bei einer Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit ein Ermessensnichtgebrauch vor, so ist der Verwaltungsakt zur Zuweisung der Maßnahme bereits schon rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 12, 2014 11:05 am

Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt anzuordnen.


SG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - S 206 AS 7185/14 ER


http://www.elo-forum.org/aktuelle-entscheidungen/127029-sg-berlin-206-7185-14-job-rechtswidrig-ermessensnichtgebrauch.html

Leitsätze (Autor)
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Sanktionsbescheid, der etwa auf die vermeintliche Weigerung eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen gestützt wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB ll), ist keine lnzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit eines vorangegangenen Verwaltungsakts über die Zuweisung in die Arbeitsgelegenheit vorzunehmen, jedenfalls wenn dieser Zuweisungsverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist.
 
Denn die nach § 77 SGG eingetretene Bestandskraft einer durch Verwaltungsakt erfolgten Zuweisung steht einer solchen inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides entgegen. Eine durch bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgte Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Sanktionsbescheid demzufolge aus-schließlich auf ihre Wirksamkeit im Sinne des § 39 SGB X und nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Antragsteller nicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes gegen einen etwaigen Sanktionsbescheid verwiesen werden kann.
 
Quelle: Der Beschluss liegt dem Autor vor.
 
 
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Berlin, Beschluss vom 16.09.2013 - L 19 AS 2377/13 B ER -

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130017941&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Ein Antragsteller kann sich nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 letzte Alternative SGB II nicht gegen das Angebot ("Heranziehung") zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II wehren, sondern erst gegen einen darauf aufbauenden Absenkungs- bzw. Sanktionsbescheid nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a SGB II.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/

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