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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verzug mit der Entrichtung von Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung

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Verzug mit der Entrichtung von Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung Empty Verzug mit der Entrichtung von Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 22, 2014 1:48 pm

OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.09.2014 - 1 Ss (OwiZ) 1060/14


Leitsatz
Bei der Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 Abs 1 Nr 6 SGB XI handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, so dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten möglich und zumutbar sein muss (Anschluss: OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2013, 53 Ss OWi 93/13, juris, Rn. Cool.
 
Einem Betroffenen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, ist es nach den Grundsätzen der "omissio libera in causa" vorzuwerfen, wenn er den erforderlichen Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung (§ 26 Abs 2 S 1, Abs 4 SGB II), der zu einer entsprechenden Zahlung an das Versicherungsunternehmen geführt hätte (§ 26 Abs. 4 SGB II), bewusst nicht gestellt hat.
 
Die während des Grundsicherungsbezugs nicht bezahlte Pflegeversicherung:


http://www.hartzbote.de/die-waehrend-des-grundsicherungsbezugs-nicht-bezahlte-pflegeversicherung-411532 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/


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