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Kein genereller Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in Basistarif der privaten Krankenversicherung.
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Kein genereller Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in Basistarif der privaten Krankenversicherung.
BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 55/14
Der BGH hat entschieden, dass Sozialhilfeempfänger, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben. Das gelte auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 01.01.2009 begonnen hat.
BGH, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 111/2014 : http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=68319&pos=0&anz=111
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Der BGH hat entschieden, dass Sozialhilfeempfänger, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben. Das gelte auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 01.01.2009 begonnen hat.
BGH, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 111/2014 : http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=68319&pos=0&anz=111
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