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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein genereller Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in Basistarif der privaten Krankenversicherung.

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Kein genereller Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in Basistarif der privaten Krankenversicherung.  Empty Kein genereller Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in Basistarif der privaten Krankenversicherung.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 21, 2014 10:51 am

BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 55/14

Der BGH hat entschieden, dass Sozialhilfeempfänger, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben. Das gelte auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 01.01.2009 begonnen hat.

BGH, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 111/2014 : http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=68319&pos=0&anz=111

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/

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