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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein höherer Hilfebedarf nach dem SGB II infolge eines Arbeitsplatzverlustes kann einen Ersatzanspruch des Grundsicherungsträgers nach § 34 SGB II auslösen, wenn der Arbeitsplatzverlust auf die Entdeckung eines Diebstahls zum Nachteil des eigenen

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Ein höherer Hilfebedarf nach dem SGB II infolge eines Arbeitsplatzverlustes kann einen Ersatzanspruch des Grundsicherungsträgers nach § 34 SGB II auslösen, wenn der Arbeitsplatzverlust auf die Entdeckung eines Diebstahls zum Nachteil des eigenen  Empty Ein höherer Hilfebedarf nach dem SGB II infolge eines Arbeitsplatzverlustes kann einen Ersatzanspruch des Grundsicherungsträgers nach § 34 SGB II auslösen, wenn der Arbeitsplatzverlust auf die Entdeckung eines Diebstahls zum Nachteil des eigenen

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 22, 2014 1:35 pm

Sozialgericht Kassel, Urteil vom 02.07. 2014 - S 6 AS 873/12
 
Leitsätze (Juris)

Quelle:  https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172416&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/

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