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Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EingliederungshilfeVO) ist von einem Sozialhilfeträger nur dann zu gewähren, wenn die Notwendigkeit der wiederkehrend häufigen Nutzung eines eigenen Pkw vom Antragsteller dezidiert nachgewiesen
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Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EingliederungshilfeVO) ist von einem Sozialhilfeträger nur dann zu gewähren, wenn die Notwendigkeit der wiederkehrend häufigen Nutzung eines eigenen Pkw vom Antragsteller dezidiert nachgewiesen
ist, d. h. wenn der einzelne behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kfz zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fähig ist.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az.. L 2 SO 4058/13):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn einem behinderten Menschen andere Möglichkeiten als die Benutzung eines eigenen Kfz im ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen, mit denen die Teilhabeziele zumutbar verwirklichbar sind. Eine Anpassung der Bedürfnisse des behinderten Menschen an die Verkehrszeiten des Stadtbusses ist zumutbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az.. L 2 SO 4058/13):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn einem behinderten Menschen andere Möglichkeiten als die Benutzung eines eigenen Kfz im ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen, mit denen die Teilhabeziele zumutbar verwirklichbar sind. Eine Anpassung der Bedürfnisse des behinderten Menschen an die Verkehrszeiten des Stadtbusses ist zumutbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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