Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
§ 60 Abs. 2 SGB II ist keine Rechtsgrundlage für ein "allgemeines Ausforschungsinteresse" des Grundsicherungsträgers.
Seite 1 von 1
§ 60 Abs. 2 SGB II ist keine Rechtsgrundlage für ein "allgemeines Ausforschungsinteresse" des Grundsicherungsträgers.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - L 4 AS 798/12
Leitsätze (Autor)
Der Grundsicherungsträger ist nicht berechtigt, gegenüber einem Dritten eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu begründen, wenn der Dritte zwar leistet bzw. leistungsverpflichtet ist, der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält, noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und sein Leistungsantrag nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.
Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit konkretisiert sich der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erforderlich ist dabei eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers einerseits und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten andererseits. Der Auskunftsanspruch besteht daher nicht, wenn der Leistungsträger über die gewünschten Informationen bereits verfügt oder sie auch auf einfachere Weise beschaffen kann. Ebenso kann der Leistungsträger keine Auskunft verlangen, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Schließlich ist das Auskunftsverlangen auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der behauptete Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des auf Auskunft in Anspruch genommenen unabhängig von dessen Einkommen oder Vermögen nicht gegeben ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2007, L 1 AS 12/06; zustimmend Sächsisches LSG, Urteil vom 13. Februar 2014, L 7 AS 34/10).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2014 - L 2 AS 877/12 - Die Jobcenter dürfen nicht zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP und zur Vorlage von Einkommensnachweisen auffordern, wenn das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vom Partner bestritten wird und dieser keine SGB II-Leistungen beantragt hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Grundsicherungsträger ist nicht berechtigt, gegenüber einem Dritten eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu begründen, wenn der Dritte zwar leistet bzw. leistungsverpflichtet ist, der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält, noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und sein Leistungsantrag nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.
Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit konkretisiert sich der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erforderlich ist dabei eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers einerseits und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten andererseits. Der Auskunftsanspruch besteht daher nicht, wenn der Leistungsträger über die gewünschten Informationen bereits verfügt oder sie auch auf einfachere Weise beschaffen kann. Ebenso kann der Leistungsträger keine Auskunft verlangen, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Schließlich ist das Auskunftsverlangen auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der behauptete Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des auf Auskunft in Anspruch genommenen unabhängig von dessen Einkommen oder Vermögen nicht gegeben ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2007, L 1 AS 12/06; zustimmend Sächsisches LSG, Urteil vom 13. Februar 2014, L 7 AS 34/10).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2014 - L 2 AS 877/12 - Die Jobcenter dürfen nicht zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP und zur Vorlage von Einkommensnachweisen auffordern, wenn das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vom Partner bestritten wird und dieser keine SGB II-Leistungen beantragt hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
Ähnliche Themen
» Keine Übernahme von Mietschulden, denn den Antragstellern drohe keine Wohnungslosigkeit, weil sie Ersatzwohnraum haben anmieten können
» Jobcenter dürfen keine Forderungen vollstrecken, da sie keine Behörden sind. HARTZ IV URTEIL: JOBCENTER SIND KEINE ÄMTER!
» Die Leistungsversagung war rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher konnte keine Einkommens- bzw. Vermögensnachweis seiner Mutter und ihres Lebenspartners bzw. keine Nachweise über die Kosten der Unterkunft vorlegen L 18 AS 2167/11
» Keine zusätzliche Hilfe für den Besuch des Elterngrabes - Keine Bewilligung von Leistungen der Altenhilfe , wenn die geltend gemachten Bedarfe bereits von den Regelleistungen umfasst sind
» Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine analoge Anwendung des § 116a SGB XII bei Überprüfungsanträgen vor dem 1.4.2011
» Jobcenter dürfen keine Forderungen vollstrecken, da sie keine Behörden sind. HARTZ IV URTEIL: JOBCENTER SIND KEINE ÄMTER!
» Die Leistungsversagung war rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher konnte keine Einkommens- bzw. Vermögensnachweis seiner Mutter und ihres Lebenspartners bzw. keine Nachweise über die Kosten der Unterkunft vorlegen L 18 AS 2167/11
» Keine zusätzliche Hilfe für den Besuch des Elterngrabes - Keine Bewilligung von Leistungen der Altenhilfe , wenn die geltend gemachten Bedarfe bereits von den Regelleistungen umfasst sind
» Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine analoge Anwendung des § 116a SGB XII bei Überprüfungsanträgen vor dem 1.4.2011
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema