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Jobcenter dürfen keine Forderungen vollstrecken, da sie keine Behörden sind. HARTZ IV URTEIL: JOBCENTER SIND KEINE ÄMTER!
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Jobcenter dürfen keine Forderungen vollstrecken, da sie keine Behörden sind. HARTZ IV URTEIL: JOBCENTER SIND KEINE ÄMTER!
Berlin (pr-sozial) – Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin können die Arbeitsgemeinschaften (Arge) aus Arbeitsagentur und Kommune keine Vollstreckung nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz von Regelleistungen und Sozialgeld betreiben. Mit dem Beschluss vom 7. März entschied das Berliner Landessozialgericht, dass die ARGE selbst ist keine Behörde des Bundes auch wenn die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II auf sie übertragen ist und daraus die Behördeneigenschaft im Sinne der §§ 8 ff SGB X folgt. Damit entschied das Gericht einen Rechtsstreit, indem es um Rückforderungen aus dem Jahr 2005 (Dezember) ging.
Auszug aus dem Urteil:
Die Beklagte hat für die Vollstreckung ihrer Geldforderung aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2005, die Ausgangspunkt der vorliegenden Klage ist, in Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) gewählt und sowohl wegen der Rückforderung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Sozialgeld als auch der Rückforderung wegen Kosten für Unterkunft und Heizung die Vollstreckung durch das Hauptzollamt Potsdam eingeleitet. Es ist schon fraglich, ob dies zulässig war. Denn die beklagte Arbeitsgemeinschaft selbst ist jedenfalls keine Behörde des Bundes im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB X, auch wenn die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf sie übertragen ist (§ 44b Abs. 3 SGB II) und daraus die Behördeneigenschaft im Sinne der §§ 8 ff SGB X folgt. Kommt damit aber (neben der Vollstreckung des Verwaltungsaktes durch Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung, § 66 Abs. 4 SGB X) die Vollstreckung nach § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Betracht, wäre das Hauptzollamt Potsdam nicht zuständige Vollstreckungsbehörde.
Abschließend brauchte die Frage, ob die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung zumindest für die Vollstreckung der Rückforderung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Sozialgeld (mit Blick auf die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit insoweit) zuständig sind, nicht entschieden zu werden. Für die Übernahme der Kosten aus Veranlassungsgesichtspunkten sprechen auch die übrigen Umstände. Allerdings war für den Kläger ohne weiteres, nämlich aus der geforderten Summe und am genannten Fälligkeitszeitpunkt erkennbar, dass eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2005 erfolgen sollte und es sich bei dem angegebenen Datum (28. Dezember 2005) ersichtlich um einen Übertragungsfehler gehandelt hat. Die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2005 hätte am 30. März 2006 aber nicht mehr angekündigt werden dürfen, denn den Bescheid vom 29. Dezember 2006 hatte die Beklagte am 1. Februar 2006 aufgehoben. Die Annahme des SG, der Bescheid vom 29. Dezember 2005 sei durch den Bescheid vom 1. Februar 2006 (der in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 Gegenstand des seit dem 3. April 2006 mittlerweile beim SG Berlin anhängigen Klageverfahrens S 55 AS 4609/06 ist) ersetzt worden, die Vollstreckung sei aus diesem Bescheid erfolgt und später – im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Klage – für den Kläger erkennbar ausgesetzt worden, geht fehl. Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2005 ist ausdrücklich mit Schreiben vom 1. Februar 2006 abgeholfen worden und getrennt davon ein neuer Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen. Abhilfebescheide ersetzen vorausgehende Bescheid nicht, sondern erledigen das Widerspruchsverfahren.
Dies hat die Beklagte dem Kläger (unter Übernahme der Kosten dieses Widerspruchsverfahrens) auch ausdrücklich mitgeteilt und daran muss sie sich auch hinsichtlich der Vollstreckung festhalten lassen. Nichts anderes ergibt sich aus dem in der Vollstreckungsankündigung in Bezug genommenen Fälligkeitsdatum (14. Januar 2006), denn dieses liegt vor Erlass des Bescheides vom 1. Februar 2006. Der Kläger konnte die Vollstreckungsmaßnahmen – richtigerweise – nur dahin interpretieren, dass trotz Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2005 aus diesem vollstreckt würde.
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Forderung aus dem Bescheid vom 1. Februar 2006 am 10. Mai 2006 ruhend gestellt worden ist (ohne dass dies dem Gericht oder dem Kläger mitgeteilt worden wäre), denn ausweislich der internen Kassenanordnungen ist im Hinblick auf diese Forderung die Betreibung durch das Hauptzollamt ohnehin zu keinem Zeitpunkt veranlasst worden. Aus der beigezogenen Verwaltungsakte und der Gerichtsakte S 55 AS 4609/06 ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Hauptzollamt vor Erhebung der vorliegenden Klage (für den Kläger erkennbar) über die Aufhebung des ersten Bescheides und die Einstellung der Vollstreckung aus diesem Bescheid informiert hat.
Da sie dies versäumt hat und auch nicht auf entsprechende Nachfragen des Klägers vom 17. Mai 2006 und vom 1. Juni 2006 – und sei es nur diesem gegenüber klarstellend – tätig geworden ist, erscheint es gerechtfertigt, dass sie die Kosten trägt, die durch die berechtigte Unsicherheit beim Kläger wegen der angekündigten Vollstreckung entstanden sind.
Gegen eine Kostentragung durch die Beklagte spricht damit allein, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der ausdrücklich als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Klage bestehen, die dann ausgeschlossen erscheint, wenn sich – wie in den Fällen nach § 66 Abs. 1 SGB X – Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz nach den Vorschriften der Abgabenordnung (mit der Folge der Zuständigkeit der Finanzgerichte) richten (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 17. März 2003 – L 14 B 81/02 AL – zitiert nach juris).
Diese Bedenken, die in der Rechtsprechung ohnehin nicht uneingeschränkt geteilt werden, treten im vorliegenden Fall gegenüber den aufgezeigten Veranlassungsgesichtspunkten jedoch zurück.
Beschluss LSG Berlin-Brandenburg 7.3.07, L 28 B 134/07 AS. (14.05.07)
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE070105183&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Verwaltungsgericht Gießen hat erhebliche Zweifel dass es sich bei den Jobcentern um eine Behörde handelt mit Urteil vom 24.2.2014
http://data9.blog.de/media/342/7741342_9878a168ad_d.pdf
Hallo EmpfängerInnen,
diese eMail und den Anhang bitte weiter leiten.
schon lange sage nicht nur ich, daß die sogenannten Jobcenter keine Behörden und auch keine, den Behörden ähnlichen Einrichtungen sind.
Mal abgesehen davon, daß in den meisten Jobcentern in Deutschland aufgrund Inkompetenz der MitarbeiterInnen ohnehin das Totalchaos herrscht (die biblischen Begriffe Sodom und Gomorrha passen hier gut), würde, käme es endlich zu einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung des SGB II, das Bundesverfassungsgericht die vollständige Verfassungswidrigkeit dieses gesetzlichen Pamphlets mit Sicherheit fest stellen.
Leider haben wir dafür die politischen Verhältnisse nicht - aber was nicht ist, könnte durchaus noch etwas werden... die Hoffnung stirbt zuletzt!!!
Nun weigern sich viele dieser Pseudo-Behörden namens Jobcenter in Deutschland, ihre Telefonlisten heraus zu geben, und es gibt seitens der Partei Piraten und andere Aktivisten, allen voran Herr Harald Thome vom Verein Tacheles e.V., Wuppertal, bereits äußerst erfolgreiche Bemühungen, etwas dagegen zu tun.
In diese Bemühungen reiht sich nun auch das Verwaltungsgericht Giessen ein, das nicht nur das da beklagte Jobcenter zur Herausgabe seiner Telefonliste verurteilte.
Nein, das VG Giessen ließ sich auch darüber aus, was es von den Jobcentern hält:
ZITAT (zu finden ab Seite 5 des als PDF angehängten Urteils):
"Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt.
Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch.
Bei der Bezeichnung "Jobcenter" handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit.
Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff "jobcenter" firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent."
HINWEIS: hier unbedingt weiterlesen, die Beispiele sind herrlich!
Zitat weiter:
"Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft."
Ich bedanke mich hiermit beim Verwaltungsgericht Gießen für die erhellenden und durchaus auch herrlichen Ausführungen.
--
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kallay,
Mitglied in DIE LINKE, KV Bottrop/NRW
Schützengraben 35
37269 Eschwege
Tel.: 05651-754706
eMail: thomas@kallayesw.de
http://www.tomsh4ecke.de
Verwaltungsgericht Gießen hat erhebliche Zweifel, dass es sich bei den Jobcentern um eine Behörde handelt mit Urteil vom 24.2.2014
Auszug aus dem Urteil vom 14.2.2014 - Seite 5 bis 7.
Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung “Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff “Jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in der letzten Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent.
So gibt es in Hessen derzeit “HCC-Hessisches Comenece Center", "Hessen Mobil", "Hessisches Immobilienmanagment" und auch bundesweit den Begriff “Agentur für Arbeit“, was aber noch nicht belegt, dass sie mit auch tatsächlich deutsche Verwaltungsbehörden gemeint sind; denn diese Bezeichnungen können auch unschwer mit aussagekräftigen, althergebrachten und einprägsamen Worten der deutschen Sprache belegt werden, etwa mit “Hessische Buchungsstelle“,“ Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen“, “Hessische Liegenschaftsverwaltung“ oder schlicht “Arbeitsamt“, wie es früher auch üblich und – besser verständlich war. Einer alten Verwaltungsstruktur einen fremden Namen zu geben modernisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zu Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeit.
Auch in der Gerichtsbarkeit findet vermehrt der Ausdruck “E-justice“ Verwendung, was ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schließen lässt, denn justice bezeichnet gerade den altbewährten Begriff Gerichtsbarkeit. Dankenswerterweise darf das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheidend und muss sich noch nicht “administrative court" nennen und auch der HessVGH muss noch nicht als “hessian administrative court of appeal" Recht sprechen.
Aus Sicht des Gerichts haben derartige Anglizismen oder andere Fremdwörter weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behördenaufbau einen Platz.
Bei Weiterem fortschreiten derartiger sprachlicher Auswüchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl. Die Heilige Schrift, 1. Mose 11 Verse 1. 7-9) auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit “Sozialamt“ belassen und statt der neudeutschen Bezeichnung “Kunden“ trifft der Begriff “Antragsteller“ den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur selten der Fall ist. Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zu Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagter handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den „touch" einer Behörde. Er agiert hoheitlich und mittels Verwaltungsakt und ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behörde zu behandeln.
http://data9.blog.de/media/342/7741342_9878a168ad_d.pdf
http://grilleau.blog.de/2014/03/27/verwaltungsgericht-giessen-erhebliche-zweifel-jobcentern-behoerde-handelt-urteil-24-2-18061727/
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
L e i t s a t z
zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 2433/04 -
- 2 BvR 2434/04 -
- 2 BvR 2433/04 -,
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20071220_2bvr243304.html
https://menschenrecht-gerichtshof.de/system/files/steckbrief/datei/jobcenter_-_keine_behoerde.pdf
Willi S
Auszug aus dem Urteil:
Die Beklagte hat für die Vollstreckung ihrer Geldforderung aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2005, die Ausgangspunkt der vorliegenden Klage ist, in Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) gewählt und sowohl wegen der Rückforderung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Sozialgeld als auch der Rückforderung wegen Kosten für Unterkunft und Heizung die Vollstreckung durch das Hauptzollamt Potsdam eingeleitet. Es ist schon fraglich, ob dies zulässig war. Denn die beklagte Arbeitsgemeinschaft selbst ist jedenfalls keine Behörde des Bundes im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB X, auch wenn die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf sie übertragen ist (§ 44b Abs. 3 SGB II) und daraus die Behördeneigenschaft im Sinne der §§ 8 ff SGB X folgt. Kommt damit aber (neben der Vollstreckung des Verwaltungsaktes durch Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung, § 66 Abs. 4 SGB X) die Vollstreckung nach § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Betracht, wäre das Hauptzollamt Potsdam nicht zuständige Vollstreckungsbehörde.
Abschließend brauchte die Frage, ob die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung zumindest für die Vollstreckung der Rückforderung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Sozialgeld (mit Blick auf die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit insoweit) zuständig sind, nicht entschieden zu werden. Für die Übernahme der Kosten aus Veranlassungsgesichtspunkten sprechen auch die übrigen Umstände. Allerdings war für den Kläger ohne weiteres, nämlich aus der geforderten Summe und am genannten Fälligkeitszeitpunkt erkennbar, dass eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2005 erfolgen sollte und es sich bei dem angegebenen Datum (28. Dezember 2005) ersichtlich um einen Übertragungsfehler gehandelt hat. Die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2005 hätte am 30. März 2006 aber nicht mehr angekündigt werden dürfen, denn den Bescheid vom 29. Dezember 2006 hatte die Beklagte am 1. Februar 2006 aufgehoben. Die Annahme des SG, der Bescheid vom 29. Dezember 2005 sei durch den Bescheid vom 1. Februar 2006 (der in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2006 Gegenstand des seit dem 3. April 2006 mittlerweile beim SG Berlin anhängigen Klageverfahrens S 55 AS 4609/06 ist) ersetzt worden, die Vollstreckung sei aus diesem Bescheid erfolgt und später – im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Klage – für den Kläger erkennbar ausgesetzt worden, geht fehl. Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2005 ist ausdrücklich mit Schreiben vom 1. Februar 2006 abgeholfen worden und getrennt davon ein neuer Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen. Abhilfebescheide ersetzen vorausgehende Bescheid nicht, sondern erledigen das Widerspruchsverfahren.
Dies hat die Beklagte dem Kläger (unter Übernahme der Kosten dieses Widerspruchsverfahrens) auch ausdrücklich mitgeteilt und daran muss sie sich auch hinsichtlich der Vollstreckung festhalten lassen. Nichts anderes ergibt sich aus dem in der Vollstreckungsankündigung in Bezug genommenen Fälligkeitsdatum (14. Januar 2006), denn dieses liegt vor Erlass des Bescheides vom 1. Februar 2006. Der Kläger konnte die Vollstreckungsmaßnahmen – richtigerweise – nur dahin interpretieren, dass trotz Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2005 aus diesem vollstreckt würde.
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Forderung aus dem Bescheid vom 1. Februar 2006 am 10. Mai 2006 ruhend gestellt worden ist (ohne dass dies dem Gericht oder dem Kläger mitgeteilt worden wäre), denn ausweislich der internen Kassenanordnungen ist im Hinblick auf diese Forderung die Betreibung durch das Hauptzollamt ohnehin zu keinem Zeitpunkt veranlasst worden. Aus der beigezogenen Verwaltungsakte und der Gerichtsakte S 55 AS 4609/06 ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Hauptzollamt vor Erhebung der vorliegenden Klage (für den Kläger erkennbar) über die Aufhebung des ersten Bescheides und die Einstellung der Vollstreckung aus diesem Bescheid informiert hat.
Da sie dies versäumt hat und auch nicht auf entsprechende Nachfragen des Klägers vom 17. Mai 2006 und vom 1. Juni 2006 – und sei es nur diesem gegenüber klarstellend – tätig geworden ist, erscheint es gerechtfertigt, dass sie die Kosten trägt, die durch die berechtigte Unsicherheit beim Kläger wegen der angekündigten Vollstreckung entstanden sind.
Gegen eine Kostentragung durch die Beklagte spricht damit allein, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der ausdrücklich als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Klage bestehen, die dann ausgeschlossen erscheint, wenn sich – wie in den Fällen nach § 66 Abs. 1 SGB X – Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz nach den Vorschriften der Abgabenordnung (mit der Folge der Zuständigkeit der Finanzgerichte) richten (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 17. März 2003 – L 14 B 81/02 AL – zitiert nach juris).
Diese Bedenken, die in der Rechtsprechung ohnehin nicht uneingeschränkt geteilt werden, treten im vorliegenden Fall gegenüber den aufgezeigten Veranlassungsgesichtspunkten jedoch zurück.
Beschluss LSG Berlin-Brandenburg 7.3.07, L 28 B 134/07 AS. (14.05.07)
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE070105183&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Verwaltungsgericht Gießen hat erhebliche Zweifel dass es sich bei den Jobcentern um eine Behörde handelt mit Urteil vom 24.2.2014
http://data9.blog.de/media/342/7741342_9878a168ad_d.pdf
Hallo EmpfängerInnen,
diese eMail und den Anhang bitte weiter leiten.
schon lange sage nicht nur ich, daß die sogenannten Jobcenter keine Behörden und auch keine, den Behörden ähnlichen Einrichtungen sind.
Mal abgesehen davon, daß in den meisten Jobcentern in Deutschland aufgrund Inkompetenz der MitarbeiterInnen ohnehin das Totalchaos herrscht (die biblischen Begriffe Sodom und Gomorrha passen hier gut), würde, käme es endlich zu einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung des SGB II, das Bundesverfassungsgericht die vollständige Verfassungswidrigkeit dieses gesetzlichen Pamphlets mit Sicherheit fest stellen.
Leider haben wir dafür die politischen Verhältnisse nicht - aber was nicht ist, könnte durchaus noch etwas werden... die Hoffnung stirbt zuletzt!!!
Nun weigern sich viele dieser Pseudo-Behörden namens Jobcenter in Deutschland, ihre Telefonlisten heraus zu geben, und es gibt seitens der Partei Piraten und andere Aktivisten, allen voran Herr Harald Thome vom Verein Tacheles e.V., Wuppertal, bereits äußerst erfolgreiche Bemühungen, etwas dagegen zu tun.
In diese Bemühungen reiht sich nun auch das Verwaltungsgericht Giessen ein, das nicht nur das da beklagte Jobcenter zur Herausgabe seiner Telefonliste verurteilte.
Nein, das VG Giessen ließ sich auch darüber aus, was es von den Jobcentern hält:
ZITAT (zu finden ab Seite 5 des als PDF angehängten Urteils):
"Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt.
Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch.
Bei der Bezeichnung "Jobcenter" handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit.
Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff "jobcenter" firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in letzter Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent."
HINWEIS: hier unbedingt weiterlesen, die Beispiele sind herrlich!
Zitat weiter:
"Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft."
Ich bedanke mich hiermit beim Verwaltungsgericht Gießen für die erhellenden und durchaus auch herrlichen Ausführungen.
--
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Kallay,
Mitglied in DIE LINKE, KV Bottrop/NRW
Schützengraben 35
37269 Eschwege
Tel.: 05651-754706
eMail: thomas@kallayesw.de
http://www.tomsh4ecke.de
Verwaltungsgericht Gießen hat erhebliche Zweifel, dass es sich bei den Jobcentern um eine Behörde handelt mit Urteil vom 24.2.2014
Auszug aus dem Urteil vom 14.2.2014 - Seite 5 bis 7.
Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem Beklagten um eine Behörde oder Bundeseinrichtung handelt. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache und nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Bei der Bezeichnung “Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit. Von daher ist mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff “Jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung in der letzten Zeit vermehrt Anglizismen und andere Fremdworte Einzug gefunden haben, denn einer ordentlichen hoheitlichen deutschen Verwaltung ist auch eine deutsche Begrifflichkeit immanent.
So gibt es in Hessen derzeit “HCC-Hessisches Comenece Center", "Hessen Mobil", "Hessisches Immobilienmanagment" und auch bundesweit den Begriff “Agentur für Arbeit“, was aber noch nicht belegt, dass sie mit auch tatsächlich deutsche Verwaltungsbehörden gemeint sind; denn diese Bezeichnungen können auch unschwer mit aussagekräftigen, althergebrachten und einprägsamen Worten der deutschen Sprache belegt werden, etwa mit “Hessische Buchungsstelle“,“ Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen“, “Hessische Liegenschaftsverwaltung“ oder schlicht “Arbeitsamt“, wie es früher auch üblich und – besser verständlich war. Einer alten Verwaltungsstruktur einen fremden Namen zu geben modernisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zu Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeit.
Auch in der Gerichtsbarkeit findet vermehrt der Ausdruck “E-justice“ Verwendung, was ebenfalls auf ein fehlendes oder aber zumindest fehlerhaftes deutsches Sprachbewusstsein schließen lässt, denn justice bezeichnet gerade den altbewährten Begriff Gerichtsbarkeit. Dankenswerterweise darf das Gericht noch als Verwaltungsgericht entscheidend und muss sich noch nicht “administrative court" nennen und auch der HessVGH muss noch nicht als “hessian administrative court of appeal" Recht sprechen.
Aus Sicht des Gerichts haben derartige Anglizismen oder andere Fremdwörter weder in der deutschen Gerichtsbarkeit noch im deutschen Behördenaufbau einen Platz.
Bei Weiterem fortschreiten derartiger sprachlicher Auswüchse erscheint infolge der verursachten Verwirrung die Funktionsfähigkeit des Verwaltungshandelns insgesamt gefährdet (vgl. Die Heilige Schrift, 1. Mose 11 Verse 1. 7-9) auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit “Sozialamt“ belassen und statt der neudeutschen Bezeichnung “Kunden“ trifft der Begriff “Antragsteller“ den Kern der Sache besser, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König, was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur selten der Fall ist. Ungeachtet dieser Zweifel ist aber der Beklagte zu Überzeugung des Gerichts richtiger Beklagter und materiell passivlegitimiert, denn er geriert sich zumindest als Behörde bzw. Bundeseinrichtung mit der Folge, dass ihn auch der Anspruch aus dem IFG trifft. Der Beklagter handelt innerhalb der deutschen Rechtsordnung wie eine Behörde und gibt sich, um einmal in der Begrifflichkeit des Beklagten zu bleiben, auch den „touch" einer Behörde. Er agiert hoheitlich und mittels Verwaltungsakt und ist damit im Rechtsverkehr demzufolge auch wie eine Behörde zu behandeln.
http://data9.blog.de/media/342/7741342_9878a168ad_d.pdf
http://grilleau.blog.de/2014/03/27/verwaltungsgericht-giessen-erhebliche-zweifel-jobcentern-behoerde-handelt-urteil-24-2-18061727/
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
L e i t s a t z
zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 2433/04 -
- 2 BvR 2434/04 -
gegen | Art. 1 § 6, § 44b sowie Art. 2 Nr. 3 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) und Art. 1 Nr. 4 und Nr. 21 Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz - KOG) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014) sowie Art. 1 Nr. 22a, d KOG |
- 2 BvR 2433/04 -,
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20071220_2bvr243304.html
https://menschenrecht-gerichtshof.de/system/files/steckbrief/datei/jobcenter_-_keine_behoerde.pdf
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So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema