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Sind Jobcenter zu streng? Gericht rüffelt Berliner Jobcenter JobCenter muss verauslagte Kosten für Babyschwimmen erstatten
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Sind Jobcenter zu streng? Gericht rüffelt Berliner Jobcenter JobCenter muss verauslagte Kosten für Babyschwimmen erstatten
JobCenter muss verauslagte Kosten für Babyschwimmen erstatten, so die
Rechtsauffassung des SG Berlin, Urteil vom 12.09.2012 - S 55 AS 34011/11.
1. Die Umstellung der ursprünglich auf Erbringung von
Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2 zielende Leistungsklage auf eine auf
Kostenerstattung gerichtete Zahlungsklage ist auch ohne Vorbefassung der
Behörde mit der Erstattungsforderung zulässig.
2. Der Gutschein nach § 29 SGB 2 ändert nicht den Charakter der
Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 als Sach- bzw Dienstleistung, sondern hat
die Funktion einer drittbegünstigenden Zusicherung der
Anspruchsvoraussetzungen.
3. Bei rechtswidriger Verweigerung der Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2
sind die Kosten der sodann selbstbeschafften Leistung direkt dem
Anspruchsberechtigten zu erstatten. Eine solche Kostenerstattungspflicht folgt
aus dem grundrechtsverwirklichenden Charakter der Leistungen ebenso wie aus § 2
Abs 2 letzter Teilsatz SGB 1 und dem Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung
(Art 20 Abs 3 GG).
4. Der Begriff "Mitgliedsbeitrag" in § 28 Abs 7 Nr 1 SGB 2 ist weit
auszulegen und nicht in dem Sinne eng zu verstehen, dass nur die Mitgliedschaft
in eingetragenen Vereinen und Verbänden gefördert werden soll. Vielmehr umfasst
der Begriff sämtliche Gebühren und Beiträge für institutionell organisierte
Aktivitäten, welche als Teilhabeangebote im Sinne der Vorschrift anzuerkennen
sind.
5. Die Einbeziehung der Eltern bei der sozialen und kulturellen Teilhabe von
Kindern unter drei Jahren ist notwendig (z.B. beim Babyschwimmen) und verändert
nicht den Charakter entsprechender Angebote als Teilhabeleistungen nach § 28
SGB 2, welche allerdings Familienaktivitäten (Kino, Museum, Zoo etc) nicht erfassen.
6. Eine Nachweisführung über die Teilnahme zu fordern, gestattet der
Gesetzgeber den Behörden in Abweichung von dem nach §§ 20 ff SGB 10
eingeräumten Ermessen bei der Sachverhaltsaufklärung nach § 29 Abs 4 SGB 2 nur
in begründeten Einzelfällen.
7. Der Bewilligungszeitraum für Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 kann von
demjenigen der Grundsicherungsleistungen abweichen und beispielsweise das
Schuljahr umfassen.
8. Sofern Angebote mit höheren Kosten als 10,00 EUR im Nutzungsmonat über
mehrere Monate genutzt werden, kommt im Rahmen von Ansparmöglichkeiten die
volle Übernahme der Kosten in Betracht, wenn die Angebote nicht in allen
Monaten des Bewilligungszeitraumes genutzt werden.
Anmerkung: Die Kosten für einen Babyschwimmkurs sind auch dann als
Teilhabebedarf nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II berücksichtigungsfähig, wenn
insoweit keine Mitgliedsbeiträge, sondern Kursgebühren anfallen( SG Darmstadt,
Urteil vom 27.03.2012 - S 1 AS 1217/11).
Sind auch Ihnen rechtswidrig Teilhabeleistungen
verweigert worden, so wenden Sie sich vertrauensvoll an das Taem des
Sozialrechtsexperten. Sie suchen Hilfe zu Fragen rund um Hartz IV - hier sind
Sie an der richtigen Stelle.Das Taem des RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne
behilflich.
Der Beitrag wurde von Detlef Brock erstellt -
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1eq9/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=9CEC3582C1AE9313CF45E445580A590C.jpf4?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120021884&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/sind-jobcenter-zu-streng-gericht.html
Willi S
Rechtsauffassung des SG Berlin, Urteil vom 12.09.2012 - S 55 AS 34011/11.
1. Die Umstellung der ursprünglich auf Erbringung von
Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2 zielende Leistungsklage auf eine auf
Kostenerstattung gerichtete Zahlungsklage ist auch ohne Vorbefassung der
Behörde mit der Erstattungsforderung zulässig.
2. Der Gutschein nach § 29 SGB 2 ändert nicht den Charakter der
Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 als Sach- bzw Dienstleistung, sondern hat
die Funktion einer drittbegünstigenden Zusicherung der
Anspruchsvoraussetzungen.
3. Bei rechtswidriger Verweigerung der Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2
sind die Kosten der sodann selbstbeschafften Leistung direkt dem
Anspruchsberechtigten zu erstatten. Eine solche Kostenerstattungspflicht folgt
aus dem grundrechtsverwirklichenden Charakter der Leistungen ebenso wie aus § 2
Abs 2 letzter Teilsatz SGB 1 und dem Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung
(Art 20 Abs 3 GG).
4. Der Begriff "Mitgliedsbeitrag" in § 28 Abs 7 Nr 1 SGB 2 ist weit
auszulegen und nicht in dem Sinne eng zu verstehen, dass nur die Mitgliedschaft
in eingetragenen Vereinen und Verbänden gefördert werden soll. Vielmehr umfasst
der Begriff sämtliche Gebühren und Beiträge für institutionell organisierte
Aktivitäten, welche als Teilhabeangebote im Sinne der Vorschrift anzuerkennen
sind.
5. Die Einbeziehung der Eltern bei der sozialen und kulturellen Teilhabe von
Kindern unter drei Jahren ist notwendig (z.B. beim Babyschwimmen) und verändert
nicht den Charakter entsprechender Angebote als Teilhabeleistungen nach § 28
SGB 2, welche allerdings Familienaktivitäten (Kino, Museum, Zoo etc) nicht erfassen.
6. Eine Nachweisführung über die Teilnahme zu fordern, gestattet der
Gesetzgeber den Behörden in Abweichung von dem nach §§ 20 ff SGB 10
eingeräumten Ermessen bei der Sachverhaltsaufklärung nach § 29 Abs 4 SGB 2 nur
in begründeten Einzelfällen.
7. Der Bewilligungszeitraum für Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 kann von
demjenigen der Grundsicherungsleistungen abweichen und beispielsweise das
Schuljahr umfassen.
8. Sofern Angebote mit höheren Kosten als 10,00 EUR im Nutzungsmonat über
mehrere Monate genutzt werden, kommt im Rahmen von Ansparmöglichkeiten die
volle Übernahme der Kosten in Betracht, wenn die Angebote nicht in allen
Monaten des Bewilligungszeitraumes genutzt werden.
Anmerkung: Die Kosten für einen Babyschwimmkurs sind auch dann als
Teilhabebedarf nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II berücksichtigungsfähig, wenn
insoweit keine Mitgliedsbeiträge, sondern Kursgebühren anfallen( SG Darmstadt,
Urteil vom 27.03.2012 - S 1 AS 1217/11).
Sind auch Ihnen rechtswidrig Teilhabeleistungen
verweigert worden, so wenden Sie sich vertrauensvoll an das Taem des
Sozialrechtsexperten. Sie suchen Hilfe zu Fragen rund um Hartz IV - hier sind
Sie an der richtigen Stelle.Das Taem des RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne
behilflich.
Der Beitrag wurde von Detlef Brock erstellt -
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten.
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Willi S
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