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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine jahresbezogene Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, wenn der Leistungsbezieher als Maler und Fotograf tätig ist und das Gewerbe ganzjährig durchgehend betreibt.

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Keine jahresbezogene Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, wenn der Leistungsbezieher als Maler und Fotograf tätig ist und das Gewerbe ganzjährig durchgehend betreibt.  Empty Keine jahresbezogene Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, wenn der Leistungsbezieher als Maler und Fotograf tätig ist und das Gewerbe ganzjährig durchgehend betreibt.

Beitrag von Willi Schartema Mi Sep 10, 2014 6:35 am

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2014 - L 2 AS 720/13 NZB - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)


Ein zeitliches Auseinanderfallen von Investitionen und zugehörigen Einnahmen gebe es bei jeder selbständigen Tätigkeit und rechtfertige für sich genommen nicht den Übergang zu einer jährlichen Betrachtung.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170471&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2012 - L 6 AS 611/11 - Eine jährliche Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 Alg II-V kann nicht nur bei Saisonbetrieben, sondern auch bei solchen Betrieben vorgenommen werden, bei denen nach der Eigenart der Erwerbstätigkeit eine jahrebezogene Betrachtung erforderlich ist. Dies kann bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bei Einnahmen nur in einzelnen Monaten innerhalb eines Jahres der Fall sein.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/

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