Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
EU-Staatsangehörige - Leistungsausschluss - Vorabentscheidungsverfahren - vorläufige Leistung - Ermessensreduzierung - Meistbegünstigung - einstweiliger Rechtsschutz
Seite 1 von 1
EU-Staatsangehörige - Leistungsausschluss - Vorabentscheidungsverfahren - vorläufige Leistung - Ermessensreduzierung - Meistbegünstigung - einstweiliger Rechtsschutz
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - L 10 AS 1593/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Das Entschließungsermessen des Jobcenters ist so weitgehend eingeschränkt, dass die einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung über den Leistungsanspruch eines EU-Bürgers, der sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhält, darin besteht, eine vorläufige Entscheidung nach §§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II, 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III über seinen Antrag zu treffen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 – L 34 AS 1150/14 B ER; offen gelassen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2014 – L 25 AS 1511/14 B ER; ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 – L 20 AS 502/14 B ER).
Für den Fall, dass die Erbringung einer vorläufigen Leistung nicht abgelehnt worden ist, ist insoweit das Verwaltungsverfahren noch offen. Dass die Verwaltung für den Fall der Ablehnung (die Leistung als endgültige zu erbringen) über dieselbe Leistung als vorläufige zu entscheiden hat, gilt deshalb, weil der ohne Einschränkungen gestellte Leistungsantrag nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (dazu BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 29/13 R) fraglos auch als Antrag auf der Erbringung der Leistung als vorläufige Leistung (der in § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III ausdrücklich erwähnt und mit einer Rechtsfolge versehen ist, aber „natürlich“ auch bzgl der anderen Alternativen möglich ist) auszulegen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso SG Halle/Saale Beschluss vom 30.05.2014 - S 17 AS. 2325/14 ER; LSG NRW, Beschluss vom 26.06.2014 - L 6 AS 980/14 B ER und - L 6 AS 981/14 B - rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Das Entschließungsermessen des Jobcenters ist so weitgehend eingeschränkt, dass die einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung über den Leistungsanspruch eines EU-Bürgers, der sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhält, darin besteht, eine vorläufige Entscheidung nach §§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II, 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III über seinen Antrag zu treffen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 – L 34 AS 1150/14 B ER; offen gelassen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2014 – L 25 AS 1511/14 B ER; ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 – L 20 AS 502/14 B ER).
Für den Fall, dass die Erbringung einer vorläufigen Leistung nicht abgelehnt worden ist, ist insoweit das Verwaltungsverfahren noch offen. Dass die Verwaltung für den Fall der Ablehnung (die Leistung als endgültige zu erbringen) über dieselbe Leistung als vorläufige zu entscheiden hat, gilt deshalb, weil der ohne Einschränkungen gestellte Leistungsantrag nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (dazu BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 29/13 R) fraglos auch als Antrag auf der Erbringung der Leistung als vorläufige Leistung (der in § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III ausdrücklich erwähnt und mit einer Rechtsfolge versehen ist, aber „natürlich“ auch bzgl der anderen Alternativen möglich ist) auszulegen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso SG Halle/Saale Beschluss vom 30.05.2014 - S 17 AS. 2325/14 ER; LSG NRW, Beschluss vom 26.06.2014 - L 6 AS 980/14 B ER und - L 6 AS 981/14 B - rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kosten der Unterkunft, vorläufige Zusicherung für Aufwendungen einer neuen Unterkunft, Rollstuhlfahrer, Angemessenheit, erhöhter Wohnraumbedarf, einstweiliger Rechtsschutz
» Zusicherung - einstweiliger Rechtsschutz - Erforderlichkeit des Umzugs - Kosten der Unterkunft - Beschwerdewert - effektiver Rechtsschutz
» Einstweiliger Rechtsschutz bei Eingliederungsverwaltungsakt
» Einstweiliger Rechtsschutz - einstweilige Anordnung - Leistungsausschluss von EU-Ausländern - Arbeitsuche - Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht - Folgenabwägung
» Wegen einstweiliger Anordnung - Vorläufige Gewährung von ALG II für polnische Staatsangehörige.
» Zusicherung - einstweiliger Rechtsschutz - Erforderlichkeit des Umzugs - Kosten der Unterkunft - Beschwerdewert - effektiver Rechtsschutz
» Einstweiliger Rechtsschutz bei Eingliederungsverwaltungsakt
» Einstweiliger Rechtsschutz - einstweilige Anordnung - Leistungsausschluss von EU-Ausländern - Arbeitsuche - Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht - Folgenabwägung
» Wegen einstweiliger Anordnung - Vorläufige Gewährung von ALG II für polnische Staatsangehörige.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema