Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Entrümpelung, Grundreinigung Renovierung eines Messie Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII
Seite 1 von 1
Entrümpelung, Grundreinigung Renovierung eines Messie Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII
kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER -
1.
Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung
herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung
iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2. Ebenso ist eine notwendige
Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der
Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln.
3.
Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt §
67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei
die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen
Ermessen des Leistungsträgers steht.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/zur-frage-wer-fur-die-kosten-der.html
Gruß Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER -
1.
Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung
herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung
iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
2. Ebenso ist eine notwendige
Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der
Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln.
3.
Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt §
67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei
die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen
Ermessen des Leistungsträgers steht.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/zur-frage-wer-fur-die-kosten-der.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Der erfolgte Umzug von einer bereits gemeinsam genutzten Wohnung in die jetzige Wohnung ist besonderes Gewicht beizumessen bei der Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft. So urteilte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht L 3 AS 39/10
» Bei der Geburt eines Kindes muss das Jobcenter auch für eine unangemessene Wohnung Zuschussleistungen für die Erstausstattung der Wohnung erbringen
» Nach erfolgtem Umzug ist das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II entfallen
» Grundsicherung - Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II - Mietschulden für gemischt genutzte Wohnung - Geschäftsräume - Nutzungsentschädigung
» Kosten der Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat für die frühere Wohnung der Leistungsbezieherin ( LB ) müssen vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden, denn letztlich begehrt die LB die Übernahme einer
» Bei der Geburt eines Kindes muss das Jobcenter auch für eine unangemessene Wohnung Zuschussleistungen für die Erstausstattung der Wohnung erbringen
» Nach erfolgtem Umzug ist das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II entfallen
» Grundsicherung - Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II - Mietschulden für gemischt genutzte Wohnung - Geschäftsräume - Nutzungsentschädigung
» Kosten der Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat für die frühere Wohnung der Leistungsbezieherin ( LB ) müssen vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden, denn letztlich begehrt die LB die Übernahme einer
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema