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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der erfolgte Umzug von einer bereits gemeinsam genutzten Wohnung in die jetzige Wohnung ist besonderes Gewicht beizumessen bei der Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft. So urteilte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht L 3 AS 39/10

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Der erfolgte Umzug von einer bereits gemeinsam genutzten Wohnung in die jetzige Wohnung ist besonderes Gewicht beizumessen bei der Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft. So urteilte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht L 3 AS 39/10 Empty Der erfolgte Umzug von einer bereits gemeinsam genutzten Wohnung in die jetzige Wohnung ist besonderes Gewicht beizumessen bei der Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft. So urteilte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht L 3 AS 39/10

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:45 am


Adressat des Auskunftsverlangens
nach § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist ausschließlich der Partner des
Hilfebedürftigen. Die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, hat
die Behörde vor der Geltendmachung des Auskunftsersuchens von Amts wegen
zu prüfen. Ein mit einem feststellenden Verwaltungsakt abschließendes
gesondertes Verwaltungsverfahren ist dabei weder geboten noch überhaupt
zulässig; es genügt die inzidente Feststellung in der Aufforderung zur
Auskunft (Voelzke in Hauck/ Noftz, SGB II, K § 60 Rz 40). Die Zustimmung
des Hilfebedürftigen zur Auskunft ist nicht erforderlich.


Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Partnerin des S. im Sinne der genannten Bestimmungen ist.


Nach
§ 7 Abs. 3a SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung wird ein
wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr
zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder
oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über
Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Im Falle der Klägerin
greift die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, weil sie mit S.
bereits seit dem Jahr 2000 zusammenlebt.

Das Zusammenleben
erfolgt in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. zu diesem Erfordernis Sächsisches
Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 7. Januar 2011, L 7 AS 115/09 ),
in der die Klägerin und S. "aus einem Topf wirtschaften" (vgl. dazu
allg. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 68/07 R).

Dass
die Klägerin und S. diesen "Topf" - um im Bild zu bleiben - gemeinsam
durch anteilige Einzahlungen füllen, steht der Annahme einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Die Klägerin und S. nutzen
sämtliche Räume der Wohnung gemeinsam, kaufen für ihre
Haushaltsgemeinschaft ein, essen zusammen, waschen die anfallende Wäsche
gemeinschaftlich und praktizieren auch sonst in jeder Hinsicht ein
Zusammenleben, das über eine bloße Wohngemeinschaft deutlich hinausgeht.

Die
aus § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II folgende Vermutungsregel ist nach dem
Gesamtergebnis der Verfahren (§ 128 SGG) nicht widerlegt worden. Zwar
haben die Klägerin und S. in der Berufungsverhandlung - wie bisher -
übereinstimmend bekundet, nicht füreinander einstehen zu wollen.

Diese
Einlassung ist jedoch nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung vom
Nichtvorliegen der gesetzlich vermuteten Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft zu vermitteln. Ein schlichtes Bestreiten des
Einstandswillens genügt nicht zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 7
Abs. 3a SGB II. Vielmehr müssen objektive Hinweistatsachen dafür
vorliegen. Allein eine diesbezügliche Verlautbarung führt insbesondere
dann nicht zur Verneinung einer Einstandsgemeinschaft, wenn
entgegenstehende Indizien offenkundig sind (LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 7. Februar 2011, L 7 AS 1770/10 B ).

In diesem
Zusammenhang ist der Dauer des Zusammenlebens der Klägerin mit S. und
dem Umstand des 2002 erfolgten Umzugs von einer bereits gemeinsam
genutzten Wohnung in die jetzige Wohnung besonderes Gewicht beizumessen.
Zwar kommt es wesentlich auf die Umstände im Zeitpunkt des Erlasses des
ersten Auskunftsersuchens vom 4. April 2008 an; die Klägerin und S.
haben allerdings in der Berufungsverhandlung deutlich gemacht, dass sich
die Verhältnisse seither nicht wesentlich geändert hätten, so dass
inzwischen sogar von einem mehr als zehnjährigen Zusammenleben
auszugehen ist.

Das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung
ohne Trennung der Wohnbereiche bedingt eine besondere Nähe, die
wesentliche Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung und
Intimität mit sich bringt. Wer sich einer solchen Situation für einen
längeren Zeitraum aussetzt, zeigt objektiv nach außen ein starkes Maß an
Vertrautheit und gegenseitiger Rücksichtnahme, was ein gegenseitiges
Einstehen in Notsituationen nahe legt .

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147050&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/der-erfolgte-umzug-von-einer-bereits.html

Gruß Willi S
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