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Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bei einer Zusicherung gem. § 22 Abs 4 S 1 SGB II. Antragstellerin hat bereits den Mietvertrag für die Wohnung, für die sie die Zusicherung begehrt, mit Wirkung zum 1. August 2014 abgeschlossen. Damit ist aber das
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Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bei einer Zusicherung gem. § 22 Abs 4 S 1 SGB II. Antragstellerin hat bereits den Mietvertrag für die Wohnung, für die sie die Zusicherung begehrt, mit Wirkung zum 1. August 2014 abgeschlossen. Damit ist aber das
Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Rechtsschutzverfahren entfallen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2014 - L 14 AS 1360/14 B ER - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
Die Zusicherung, bei der es sich um eine vorgreifliche Teilregelung zur Übernahme höherer angemessener Kosten der Unterkunft nach einem Umzug handelt, entfaltet nicht für einen bestimmten Leistungszeitraum Bindungswirkung, sondern wirkt bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage, insbesondere fortbestehender Hilfebedürftigkeit, auf unbestimmte Zeit. Dies entspricht dem Zweck der Zusicherung, dem Leistungsberechtigten Planungssicherheit zu verschaffen. Da aber die Zusicherung als Entstehungsgrund für den Anspruch auf laufende Leistungen für Kosten der Unterkunft bis zu einer bestimmten Höhe in zeitlicher Hinsicht über den Zeitraum eines Bewilligungsabschnitts hinauswirkt, kann das Interesse des Leistungsberechtigten an der Zusicherung auch nicht auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr beschränkt sein (a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 6 AS 145/11 B PKH –, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2012 – L 5 AS 189/12 B ER – ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2014 - L 14 AS 1360/14 B ER - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
Die Zusicherung, bei der es sich um eine vorgreifliche Teilregelung zur Übernahme höherer angemessener Kosten der Unterkunft nach einem Umzug handelt, entfaltet nicht für einen bestimmten Leistungszeitraum Bindungswirkung, sondern wirkt bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage, insbesondere fortbestehender Hilfebedürftigkeit, auf unbestimmte Zeit. Dies entspricht dem Zweck der Zusicherung, dem Leistungsberechtigten Planungssicherheit zu verschaffen. Da aber die Zusicherung als Entstehungsgrund für den Anspruch auf laufende Leistungen für Kosten der Unterkunft bis zu einer bestimmten Höhe in zeitlicher Hinsicht über den Zeitraum eines Bewilligungsabschnitts hinauswirkt, kann das Interesse des Leistungsberechtigten an der Zusicherung auch nicht auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr beschränkt sein (a. A. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 6 AS 145/11 B PKH –, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2012 – L 5 AS 189/12 B ER – ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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