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Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - vorherige Zusicherung für neue Unterkunft - fehlender Anordnungsgrund - neu zu beziehende Wohnung bereits übergeben worden ist.
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Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - vorherige Zusicherung für neue Unterkunft - fehlender Anordnungsgrund - neu zu beziehende Wohnung bereits übergeben worden ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 12 AS 1959/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor)
1. Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren.
2. Eine Zustimmung zum Umzug ist auch nicht Voraussetzung für die zukünftige Übernahme höherer Kosten der neuen Wohnung. Soweit der Umzug in Sachen von § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erforderlich ist und die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind, sind diese vom Leistungsträger auch dann zu übernehmen, wenn eine vorherige Zustimmung zum Umzug nicht vorliegt. Soweit mit der Verpflichtung zur Zustimmung eigentlich beabsichtigt ist, Planungssicherheit dahingehend zu erlangen, dass die neue Wohnung als angemessen angesehen und deren Kosten vom Leistungsträger damit zukünftig dauerhaft in voller Höhe übernommen werden, kann eine solche durch eine - nur vorläufig geltende - Entscheidung im Eilverfahren ohnehin nicht erzielt werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173978&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Meinung - LSG NRW Beschlüsse v. 27.09.2012, L 12 AS 1350/12 B ER, v. 17.01.2011, L 6 AS 1914/10 B ER, v. 22.02.2013, L 2 AS 2299/12 B.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren.
2. Eine Zustimmung zum Umzug ist auch nicht Voraussetzung für die zukünftige Übernahme höherer Kosten der neuen Wohnung. Soweit der Umzug in Sachen von § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erforderlich ist und die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind, sind diese vom Leistungsträger auch dann zu übernehmen, wenn eine vorherige Zustimmung zum Umzug nicht vorliegt. Soweit mit der Verpflichtung zur Zustimmung eigentlich beabsichtigt ist, Planungssicherheit dahingehend zu erlangen, dass die neue Wohnung als angemessen angesehen und deren Kosten vom Leistungsträger damit zukünftig dauerhaft in voller Höhe übernommen werden, kann eine solche durch eine - nur vorläufig geltende - Entscheidung im Eilverfahren ohnehin nicht erzielt werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173978&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Meinung - LSG NRW Beschlüsse v. 27.09.2012, L 12 AS 1350/12 B ER, v. 17.01.2011, L 6 AS 1914/10 B ER, v. 22.02.2013, L 2 AS 2299/12 B.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/
Willi S
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