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Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund und -anspruch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - selbstständiger Hausmeisterservice – Betriebsausgaben - keine Notwendigkeit von gewerblichen Räumlichkeiten
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Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund und -anspruch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - selbstständiger Hausmeisterservice – Betriebsausgaben - keine Notwendigkeit von gewerblichen Räumlichkeiten
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2014 - L 4 AS 458/14 B ER - und - L 4 AS 459/14 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Fehlt es am Anordnungsgrund, denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst seine Ersparnisse einzusetzen. Das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung kann nicht auf "Vorrat" zum Schutz von Schonvermögen oder Einkommensfreibeträgen erhoben werden, sondern beschränkt sich auf konkrete, bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Notfälle.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174465&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Fehlt es am Anordnungsgrund, denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst seine Ersparnisse einzusetzen. Das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung kann nicht auf "Vorrat" zum Schutz von Schonvermögen oder Einkommensfreibeträgen erhoben werden, sondern beschränkt sich auf konkrete, bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Notfälle.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174465&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
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