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Grundsicherung - Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II - Mietschulden für gemischt genutzte Wohnung - Geschäftsräume - Nutzungsentschädigung
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Grundsicherung - Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II - Mietschulden für gemischt genutzte Wohnung - Geschäftsräume - Nutzungsentschädigung
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2015 - L 1 AS 5292/14 ER-B
Leitsätze (Autor)
1. Werden Geschäftsräume teilweise als privater Wohnraum genutzt, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden.
2. Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen ( BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R ).
3. Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis wirksam gekündigt worden ist. Denn dadurch, dass der Antragsteller - trotz der Kündigung - weiterhin in den Räumlichkeiten lebt, unterliegt er der Verpflichtung, den Eigentümern der Räumlichkeiten (der Erbengemeinschaft) zumindest eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dieser Entschädigungsanspruch tritt im Rahmen des Abwicklungsschuldverhältnisses nach beendetem Mietvertrag als vertraglicher Anspruch eigener Art an die Stelle des Mietzinsanspruchs und ist diesem zivilrechtlich weitgehend gleichgestellt ( vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21.01.2013 - L 4 SO 50/12 ; im Ergebnis ebenso LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 261/12 ).
4. Keine Übernahme von Mietschulden, wenn der Mietvertrag bereits gekündigt wurde und die Erbengemeinschaft an der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Antragsteller kein Interesse hat. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können bzw. sollen Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt bzw. notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Übernahme von Mietschulden nur Wohnraum erhalten und nicht ein gewerbliches Mietverhältnis zur Fortsetzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gesichert werden soll (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2009 – L 14 AS 618/09 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Werden Geschäftsräume teilweise als privater Wohnraum genutzt, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden.
2. Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen ( BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R ).
3. Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis wirksam gekündigt worden ist. Denn dadurch, dass der Antragsteller - trotz der Kündigung - weiterhin in den Räumlichkeiten lebt, unterliegt er der Verpflichtung, den Eigentümern der Räumlichkeiten (der Erbengemeinschaft) zumindest eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dieser Entschädigungsanspruch tritt im Rahmen des Abwicklungsschuldverhältnisses nach beendetem Mietvertrag als vertraglicher Anspruch eigener Art an die Stelle des Mietzinsanspruchs und ist diesem zivilrechtlich weitgehend gleichgestellt ( vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21.01.2013 - L 4 SO 50/12 ; im Ergebnis ebenso LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 261/12 ).
4. Keine Übernahme von Mietschulden, wenn der Mietvertrag bereits gekündigt wurde und die Erbengemeinschaft an der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Antragsteller kein Interesse hat. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können bzw. sollen Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt bzw. notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Übernahme von Mietschulden nur Wohnraum erhalten und nicht ein gewerbliches Mietverhältnis zur Fortsetzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gesichert werden soll (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2009 – L 14 AS 618/09 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
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