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Wohnungserstausstattung § 37 SGB II Antragserforderniss Wegen des Antragserfordernisses nach § 37 SGB II kann ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung nur in Bezug auf diejenigen Gegenstände bestehen, die nach der Antragstellung angeschafft worden sind
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Wohnungserstausstattung § 37 SGB II Antragserforderniss Wegen des Antragserfordernisses nach § 37 SGB II kann ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung nur in Bezug auf diejenigen Gegenstände bestehen, die nach der Antragstellung angeschafft worden sind
Landessozialgericht Hamburg,Urteil vom 15.03.2012,- L 4 AS 40/09 -
Denn
ein Bedarf an Erstausstattung war insoweit – nämlich hinsichtlich der
vor dem 19. Februar 2008 angeschafften Erstausstattung – bereits deshalb
entfallen, weil die Eltern des Klägers insoweit die Anschaffungen
bereits getätigt hatten, bevor der Beklagte überhaupt Gelegenheit zur
Kostenübernahme bekam.
Mit der Sachzuwendung war der Bedarf
gedeckt, und es war den Eltern des Klägers angesichts der zeitlichen
Reihenfolge von Anschaffung und Antragstellung auch nicht darum
gegangen, eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte
Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen
Zustandes zu substituieren (vgl. BSG, Urt. v. 20.12.2011 - B 4 AS 46/11
R).
Das hätte den Grundsicherungsträger nicht von seiner
Leistungsverpflichtung entbunden; so liegt der Fall hier aber gerade
nicht.
Die Eltern des Klägers haben auch nicht lediglich
darlehnsweise geholfen; eine Rückgewährverpflichtung des Klägers ist zu
keinem Zeitpunkt vorgetragen worden und auch nicht sonstwie ersichtlich.
Vielmehr hat der Kläger in der Klagschrift vorgetragen, dass seine
Eltern die Anschaffungskosten bevorschusst hatten und den
Erstattungsbetrag des Beklagten erhalten wollten. Darin ist keine
Darlehnsabrede zu sehen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150478&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 20.12.2011, -B 4 AS 46/11 R -
Geldzuwendungen
der Eltern sind kein zu berücksichtigendes Einkommen,denn durch die
Zuwendungen der Eltern ist die rechtswidrig vom Grundsicherungsträger
abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
substituiert worden.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist.
Lediglich
die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von
der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des
BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR
4100 § 138 Nr 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht
(stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im
Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm
eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte
Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden.
Nur der
"wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als
Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen,
die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche
Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur
endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine
Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen.
Insoweit
ist nach der bisherigen Rechtsprechung der beiden Grundsicherungssenate
des BSG im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als
Einkommen zu unterscheiden zwischen a) Geldzahlungen oder
Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen
Verbleib zugewendet werden, b) einem Darlehen, das mit einer
Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber
belasteten ist und c) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom
Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis
zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen.
Letztere
stellen kein Einkommen im Sinne der eingangs dargelegten Definition des
Einkommensbegriffs dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht
von seiner Leistungsverpflichtung.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/wegen-des-antragserfordernisses-nach-37.html
Gruß Willi S
Denn
ein Bedarf an Erstausstattung war insoweit – nämlich hinsichtlich der
vor dem 19. Februar 2008 angeschafften Erstausstattung – bereits deshalb
entfallen, weil die Eltern des Klägers insoweit die Anschaffungen
bereits getätigt hatten, bevor der Beklagte überhaupt Gelegenheit zur
Kostenübernahme bekam.
Mit der Sachzuwendung war der Bedarf
gedeckt, und es war den Eltern des Klägers angesichts der zeitlichen
Reihenfolge von Anschaffung und Antragstellung auch nicht darum
gegangen, eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte
Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen
Zustandes zu substituieren (vgl. BSG, Urt. v. 20.12.2011 - B 4 AS 46/11
R).
Das hätte den Grundsicherungsträger nicht von seiner
Leistungsverpflichtung entbunden; so liegt der Fall hier aber gerade
nicht.
Die Eltern des Klägers haben auch nicht lediglich
darlehnsweise geholfen; eine Rückgewährverpflichtung des Klägers ist zu
keinem Zeitpunkt vorgetragen worden und auch nicht sonstwie ersichtlich.
Vielmehr hat der Kläger in der Klagschrift vorgetragen, dass seine
Eltern die Anschaffungskosten bevorschusst hatten und den
Erstattungsbetrag des Beklagten erhalten wollten. Darin ist keine
Darlehnsabrede zu sehen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150478&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 20.12.2011, -B 4 AS 46/11 R -
Geldzuwendungen
der Eltern sind kein zu berücksichtigendes Einkommen,denn durch die
Zuwendungen der Eltern ist die rechtswidrig vom Grundsicherungsträger
abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
substituiert worden.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist.
Lediglich
die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von
der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des
BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR
4100 § 138 Nr 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht
(stRspr seit BVerwGE 54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im
Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm
eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte
Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden.
Nur der
"wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als
Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen,
die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche
Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur
endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine
Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen.
Insoweit
ist nach der bisherigen Rechtsprechung der beiden Grundsicherungssenate
des BSG im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als
Einkommen zu unterscheiden zwischen a) Geldzahlungen oder
Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen
Verbleib zugewendet werden, b) einem Darlehen, das mit einer
Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber
belasteten ist und c) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom
Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis
zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen.
Letztere
stellen kein Einkommen im Sinne der eingangs dargelegten Definition des
Einkommensbegriffs dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht
von seiner Leistungsverpflichtung.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/wegen-des-antragserfordernisses-nach-37.html
Gruß Willi S
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