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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden .Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 19.04.2012, - L 7 AS 1305/11 B - und - L 7 AS 1134/11 B -

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Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden .Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 19.04.2012, - L 7 AS 1305/11 B - und - L 7 AS 1134/11 B - Empty Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden .Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 19.04.2012, - L 7 AS 1305/11 B - und - L 7 AS 1134/11 B -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:19 am

7.Senat des LSG NRW bejaht in 2 Aktuellen Beschlüssen die Verfassungswidrigkeit zur Ermittlung von Regelbedarfen

G
ewährung von Prozesskostenhilfe, denn
die bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (RBEG SGB II, SGB XII ÄndG) die vom BVerfG aufgezeigten
Anforderungen erfüllt oder verfassungswidrig ist, ist zu bejahen.


Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden .



Ausgehend
vom dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) obliegt es dem Gesetzgeber, dem das BVerfG insoweit einen
Gestaltungsspielraum mit eingeschränkter Überprüfbarkeit zubilligt, das
physische und soziokulturelle Existenzminimum zu ermitteln und dem
Leistungsberechtigten zur Verfügung zu stellen (BVerfG, a.a.O., Rn.
138). Dabei hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010
klargestellt, dass der Gesetzgeber durch die Regelleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II das Ziel, ein
menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, dem Grunde nach
zutreffend definiert hat und es sich auch nicht feststellen lässt, dass
der Gesamtbetrag der festgesetzten Leistungen zur Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend ist.

Das
BVerfG hat dem Gesetzgeber attestiert, dass dieser ein grundsätzlich
geeignetes Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums
gewählt hat. Jedoch ergibt sich die Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2
1. Halbsatz, Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II a.F.
daraus, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelleistung das von
ihm gewählte Verfahren nicht stringent beibehalten hat, sondern von den
Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung
abgewichen ist, ohne diese durch andere, erkennbare und tragfähige
Kriterien zu ersetzen (BVerfGE, a.a.O., Rn. 139, 173 ff.).

Das
BVerfG erstreckt den Grundrechtsschutz der Neuregelung der Regelbedarfe
auf das Verfahren zur Ermittlung des Grundrechtsschutzes, d.h. auf die
Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur
Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches
Berechnungsverfahren gewählt, die erforderlichen Tatsachen im
Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und in allen
Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb
des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des
Vertretbaren gehalten hat (BVerfG, a.a.O., 141 ff.).


Inwieweit
der Gesetzgeber diese Anforderungen des BVerfG (vgl. insoweit BVerfG,
a.a.O., 3. Leitsatz) erfüllt hat, ist umstritten (zum Meinungsstand:
Gutachten Dr. Becker, Sonderheft Soziale Sicherheit, September 2011, 7
ff.; Prof. Dr. Münder, ebenda, 63 ff.; Rixen, Sozialrecht aktuell, 4/11,
121 ff.; Helga Spindler, info also 6/2011, 243 ff.; Prof. Dr. Lenze,
NVwz 2011, 1104 ff.; Ute Kötter, info also 3/2011, 99 ff; LSG NRW,
Beschluss vom 16.11.2011 – L 12 AS 1526/11 B; LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 21.10.2011 -L 12 AS 3445/11; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 11.10.2011 - L 2 AS 99/11 B).

Beispielhaft wird zu klären
sein, ob die Abgrenzung der Referenzgruppen sowie die
Nichtberücksichtigung von Verbrauchspositionen den Kriterien eines
methodisch korrekten Verfahrens genügen. In diesem Zusammenhang ist
fraglich, ob der Ausschluss von Ausgaben als nicht regelsatzrelevant
(z.B. Tabakwaren, Alkohol) nicht zu einer Vermischung der Statistik- und
Warenkorbmethode und schließlich dazu führt, dass die vom BVerfG
geforderte Möglichkeit eines internen Ausgleichs zwischen unter- und
überdurchschnittlichen Bedarfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 205) nicht mehr
garantiert wird.

Bei der Bestimmung der Referenzhaushalte kommt
es zudem darauf an, ob die unterschiedliche prozentuale Berücksichtigung
von 20% (Familien) bzw. 15% (Alleinstehende) aller Haushalte als
Referenzgruppe schlüssig und nachvollziehbar vom Gesetzgeber begründet
worden ist. Zudem bedarf es der Beurteilung, ob die Regelung des § 3
RBEG den Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber, diejenigen aus der
Referenzgruppe herauszunehmen, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau
der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII incl. der Leistungen für
Unterkunft und Heizung liegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169), Rechnung trägt,
um Zirkelschlüsse zu vermeiden (Lenze in LPK-SGB II, Anh. zu § 20, § 3
RBEG Rn. 1).

Des Weiteren weist der Senat darauf hin, dass auch
bereits aus der besonderen Fallkonstellation heraus die Erfolgsaussicht
der Klage zu bejahen ist. Denn die gesetzlichen Neuregelungen über die
Regelbedarfe und damit die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des dem
Einzelnen vom Staat zur Verfügung zu stellenden Existenzminimums werden
erneut zur Überprüfung gestellt, nachdem das BVerfG im Februar 2010 die
gesetzlichen Regelungen über die Regelleistungen mit dem Grundgesetz als
unvereinbar erklärt hat.

In dieser Entscheidung hat das BVerfG
zum einen dem Gesetzgeber einen weiten, nur eingeschränkt überprüfbaren
Gestaltungsspielraum zugebilligt, zum anderen aber die Obliegenheit
auferlegt, die "zur Bestimmung des Existenzminimums im
Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte
nachvollziehbar offenzulegen", wobei "das GG dem Gesetzgeber keine
bestimmte Methode vorschreibe, sondern im Rahmen der Tauglichkeit und
Sachgerechtigkeit die Wahlmöglichkeit erlaube, wobei Abweichungen der
gewählten Methode allerdings der sachlichen Rechtfertigung bedürfen"
(BVerfG, a.aO. Rn. 139).

Damit wird die gesetzgeberische
Neufassung an den Vorgaben des BVerfG gemessen und erst im Anschluss an
einen Abgleich mit diesen Anforderungen und unter Berücksichtigung des
Gestaltungsspielraumes kann letztlich die (erneute) Entscheidung des
BVerfG Klarheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der
Regelbedarfe bringen.

Das BVerfG wird letztendlich zu
entscheiden haben, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen
Anforderungen an die Ermittlung und Begründung unter Berücksichtigung
des Gestaltungsspielraumes gerecht geworden ist. Die Rechtshängigkeit
dieser Rechtsfrage beim Bundessozialgericht (BSG) als dem ranghöchsten
Instanzgericht in der Sozialgerichtsbarkeit wird die Klärung dieser
Rechtsfrage im Hinblick auf die hier bestehenden Besonderheiten indessen
nicht herbeiführen können.

Zwar ist es bei der Grundsicherung
für Arbeitsuchende unabdingbar, dass bei den Sozialgerichten eine
tatsächliche und rechtliche Prüfung sowie eine Überprüfung der
Bestimmungen des SGB II auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung erfolgt
(BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 1 BvR 2675/05). Jedoch wird in
dieser besonderen Konstellation, in der das BVerfG bereits die
Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab
Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, nur das BVerfG abschließend
über die Vereinbarung der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung
befinden können.

Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der
Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim BSG
Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab Januar
2011 anhängig waren (11.07.2011 - B 14 AS 131/11 R; 22.08.2011 - B 14
AS 153/11 R), kommt es daher aus den vorgenannten Gründen nicht an (a.A.
LSG NRW, Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151350&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151353&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/7senat-des-lsg-nrw-bejaht-in-2.html

Es bewegt ich was fragt sich nur wie
lange das dauert und dann sollte mal auch dabei berücksichtigt werden
ob die Rückwirkenden Ansprüche wieder 4 Jahre gelten sollten, wenn das
Bundesverfassungsgericht dem recht gibt das der Regelsatz zu niedrig
bemessen ist.

Gleichzeitig sollte immer jeder einen Widerspruch
gegen den neuen Bewilligungsbescheid einlegen und sofort einen
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Rückwirkend für alle Bescheide einlegen.

Widerspruch einlegen
einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herstellen dagegen das die
Rückwirkenden Ansprüche nur noch 1 Jahr gelten sollen und die
Rückwirkenden sozialrechtlichen Herstellungsansprüche wieder Rückwirkend
für 4 Jahre gelten sollen.

Gruß Willi S
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