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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant , in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 2025/11 B -

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Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant , in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 2025/11 B - Empty Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant , in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 2025/11 B -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:57 am

Die Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist eine Sollvorschrift und
hat keinen zwingenden Charakter, sondern erfüllt lediglich eine
Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl.
2011, § 22 Rn. 119).

Mit dem Einzug der Klägerin in die neue
Wohnung kommt eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht mehr
in Betracht, da der Sinn und Zweck der Norm ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr zum Tragen kommen kann (vgl LSG Berlin-Brandenburg L 26 AS 421/07 =
juris Rn. 15; vgl. zur Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II auch BSG
Urteil v. 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R = juris Rn. 14 ff.).

Damit besteht auch insoweit für die erhobene Klage kein Rechtsschutzbedürfnis.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150101&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung von Willi 2:BSG,Urteil vom 22.11.2011, - B 4 AS 219/10 R -

Hilfebedürftige
haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung der
Angemessenheit der Kaltmiete für die bereits von ihnen bewohnte
Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/hilfebedurftige-haben-keinen-anspruch.html


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/die-zusicherung-nach-22-abs-4-sgb-ii.html

Gruß Willi S
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