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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann und Bejahendenfalls erscheint die weitere Frage klärungsbedürftig, ob der Mehrbedarf nach objektiven Kriterien zu bemessen oder daran

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 Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann und Bejahendenfalls erscheint die weitere Frage klärungsbedürftig, ob der Mehrbedarf nach objektiven Kriterien zu bemessen oder daran Empty Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann und Bejahendenfalls erscheint die weitere Frage klärungsbedürftig, ob der Mehrbedarf nach objektiven Kriterien zu bemessen oder daran

Beitrag von Willi Schartema Mo März 02, 2015 10:47 am

 auszurichten ist, was der Erkrankte aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung im Einzelfall tatsächlich zu benötigen meint.


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.09.2014 - L 6 AS 115/12 - Die Revision wird zugelassen.



Leitsatz (Autor)
Generell ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, sich in einer bestimmten Weise zu ernähren, bei Zwangserkrankungen nicht herstellbar.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175714&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

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