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Versagungsbescheid war rechtswidrig, denn das Jobcenter hat den Antragsteller nicht zu der entsprechenden Mitwirkung aufgefordert und ihm in Folge dessen auch nicht die nach § 66 Abs. 3 SGB I notwendige Rechtsfolgenbelehrung nebst Fristsetzung erteilt.
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Versagungsbescheid war rechtswidrig, denn das Jobcenter hat den Antragsteller nicht zu der entsprechenden Mitwirkung aufgefordert und ihm in Folge dessen auch nicht die nach § 66 Abs. 3 SGB I notwendige Rechtsfolgenbelehrung nebst Fristsetzung erteilt.
Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 09.04.2014 - S 40 AS 1288/11
Leitsätze (Autor)
Unabhängig davon, ob der Antragst. die geforderten Angaben und Unterlagen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbetrieb seiner Ehefrau zuzuordnen waren, auch hätte beschaffen können (vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – B 14 AS 133/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – L 18 AS 2167/11 -; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Juni 2013 – L 9 AS 103/13 B ER –), kann das Jobcenter eine Verletzung von etwaigen eigenen Mitwirkungspflichten des Antragst. damit nicht über die Versagungsentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 und 3 SGB I sanktionieren.
Eine etwaiges Fehlverhalten der Ehefrau des Antragst. in diesem Zusammenhang auch dem Antragst. zurechnende Norm ist nicht ersichtlich. Insbesondere beziehen sich die §§ 60 ff. SGB I, besonders § 66 SGB I auf ein konkretes Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten (vgl. auch Bay. LSG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – L 11 AS 142/10 ). § 9 Abs. 2 SGB II enthält lediglich Zurechnungsbestimmungen von Einkommen und Vermögen des Partners, nicht jedoch von dessen Verschulden. Ebenso wenig wird dies von § 38 SGB II erfasst, der lediglich von der Vollmachtsvermutung hinsichtlich der Entgegennahme und Beantragung von Leistungen spricht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Unabhängig davon, ob der Antragst. die geforderten Angaben und Unterlagen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbetrieb seiner Ehefrau zuzuordnen waren, auch hätte beschaffen können (vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – B 14 AS 133/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – L 18 AS 2167/11 -; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Juni 2013 – L 9 AS 103/13 B ER –), kann das Jobcenter eine Verletzung von etwaigen eigenen Mitwirkungspflichten des Antragst. damit nicht über die Versagungsentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 und 3 SGB I sanktionieren.
Eine etwaiges Fehlverhalten der Ehefrau des Antragst. in diesem Zusammenhang auch dem Antragst. zurechnende Norm ist nicht ersichtlich. Insbesondere beziehen sich die §§ 60 ff. SGB I, besonders § 66 SGB I auf ein konkretes Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten (vgl. auch Bay. LSG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – L 11 AS 142/10 ). § 9 Abs. 2 SGB II enthält lediglich Zurechnungsbestimmungen von Einkommen und Vermögen des Partners, nicht jedoch von dessen Verschulden. Ebenso wenig wird dies von § 38 SGB II erfasst, der lediglich von der Vollmachtsvermutung hinsichtlich der Entgegennahme und Beantragung von Leistungen spricht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
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