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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das BSG kippt die Regelsatzkürzung von Behinderten im Elternhaus und WG / Jetzt Überprüfungsanträge stellen!

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 Das BSG kippt die Regelsatzkürzung von Behinderten im Elternhaus und WG / Jetzt Überprüfungsanträge stellen!  Empty Das BSG kippt die Regelsatzkürzung von Behinderten im Elternhaus und WG / Jetzt Überprüfungsanträge stellen!

Beitrag von Willi Schartema Mi Aug 06, 2014 6:58 am

Das BSG hat am 23. Juli 2014 entschieden, dass Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII in der Regel auch dann den Regelsatz der Stufe 1 (zurzeit: 391 €) erhalten, wenn sie mit ihren Eltern oder anderen Personen zusammenleben. Es sind somit 78 € mehr im Monat für viele Behinderte zu zahlen!

Ein absolut erfreuliches Urteil, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sozial- und Grundsicherungsämter das nicht „von Amtswegen“ umsetzen. Ferner bedeutet es, dass hier auch rückwirkend Zahlungsansprüche bestehen. Es empfiehlt sich daher jetzt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Dieser wirkt dann bis Januar des Vorjahres zurück und so lange müssen die zu geringen Regelbedarfe nachgezahlt werden.

Solche Nachzahlungen dürfen im Übrigen nicht angerechnet (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB II) und müssen mit 4 % verzinst werden (§ § 44 Abs. 1 SGB I).

Einen Artikel dazu und einen Musterüberprüfungsantrag dazu gibt es hier:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1693/

Hier der Direktlink zum Musterüberprüfungsantrag: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Sonstiges/Muster-Wi-UeA_RS-Stufe1.rtf

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1699/

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