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KdU in NRW / Achtung, jetzt Überprüfungsanträge stellen !!!!
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KdU in NRW / Achtung, jetzt Überprüfungsanträge stellen !!!!
Thomé Newsletter 10.05.2012 - Angemessene KdU in NRW / Achtung, jetzt Überprüfungsanträge stellen !!!!
Das BSG wird am 16. Mai über die angemessenen Unterkunftskosten in NRW entscheiden. Es geht in der
Entscheidung darum, ob für eine Person von 45 qm oder 50 qm als angemessene Wohnungsgröße
auszugehen ist, bzw. welcher Mietpreis für Hartz IV- und Sozialhilfeempfänger als angemessen gilt.
Hintergrund ist, dass 2010 die landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz in NRW von 45
auf 50 qm angehoben wurden. Das NRW- Arbeitsministerium hat aber durch Weisung vorgegeben, dass bis auf
Weiteres und bis zur endgültigen Klärung vor dem BSG von 45 qm auszugehen ist.
Diese Weisung habe ich in der Vergangenheit als KdU – Abzocke durch das MAIS gebrandmarkt.
Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das BSG am 16. Mai die KdU-Abzocke in Grund und
Boden stampfen wird. Für die Vergangenheit profitieren davon aber nur in den Mietkosten reduzierte SGB
II- Empfänger, insofern sie vor der BSG – Entscheidung noch einen sog. Überprüfungsantrag
einlegen. Denn das Gesetz sagt eindeutig, für die Zeit vor der BSG-Entscheidung kriegt nur derjenige
Geld, der vorher einen Widerspruch oder Überprüfungsantrag eingelegt hat, alle anderen kriegen erst
höhere Leistungen für die Zeit nach der BSG – Entscheidung (§§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB
II iVm § 330 Abs. 1 SGB III).
Geld zurück kriegen natürlich nur folgende Fallgruppen: Leute die in einer Wohnung wohnen die das
Jobcenter als unangemessen ansieht und deren Mietkosten auf die angemessenen Kosten reduziert
wurden;diejenigen, die wegen einer solchen 5 qm-Überschreitung Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten,
Genossenschaftsanteile durch die Jobcenter versagt bekommen haben. Diese Gelder müssen nunmehr bis max.
Januar 2011 rückwirkend gezahlt werden (§§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 SGB X).
Ferner müssen bei mehr als sechsmonatiger Fälligkeit diese Gelder mit 4 % verzinst werden (§ 44
Abs. 1 SGB I).
Dann möchte ich noch darauf hinweisen, dass für Bezieher von SGB XII – Leistungen auch nach
der BSG – Entscheidung noch ein Überprüfungsantrag möglich ist.
Hier sollten alle SGB II - Betroffenen darauf hingewiesen werden, dass sie noch vor dem 16. Mai einen dahin
gehenden Überprüfungsantrag stellen.
Link zur Terminankündigung beim BSG, dort die Ziff. 6.:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12470
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/thome-newsletter-10052012-angemessene.html
Das BSG wird am 16. Mai über die angemessenen Unterkunftskosten in NRW entscheiden. Es geht in der
Entscheidung darum, ob für eine Person von 45 qm oder 50 qm als angemessene Wohnungsgröße
auszugehen ist, bzw. welcher Mietpreis für Hartz IV- und Sozialhilfeempfänger als angemessen gilt.
Hintergrund ist, dass 2010 die landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz in NRW von 45
auf 50 qm angehoben wurden. Das NRW- Arbeitsministerium hat aber durch Weisung vorgegeben, dass bis auf
Weiteres und bis zur endgültigen Klärung vor dem BSG von 45 qm auszugehen ist.
Diese Weisung habe ich in der Vergangenheit als KdU – Abzocke durch das MAIS gebrandmarkt.
Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das BSG am 16. Mai die KdU-Abzocke in Grund und
Boden stampfen wird. Für die Vergangenheit profitieren davon aber nur in den Mietkosten reduzierte SGB
II- Empfänger, insofern sie vor der BSG – Entscheidung noch einen sog. Überprüfungsantrag
einlegen. Denn das Gesetz sagt eindeutig, für die Zeit vor der BSG-Entscheidung kriegt nur derjenige
Geld, der vorher einen Widerspruch oder Überprüfungsantrag eingelegt hat, alle anderen kriegen erst
höhere Leistungen für die Zeit nach der BSG – Entscheidung (§§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB
II iVm § 330 Abs. 1 SGB III).
Geld zurück kriegen natürlich nur folgende Fallgruppen: Leute die in einer Wohnung wohnen die das
Jobcenter als unangemessen ansieht und deren Mietkosten auf die angemessenen Kosten reduziert
wurden;diejenigen, die wegen einer solchen 5 qm-Überschreitung Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten,
Genossenschaftsanteile durch die Jobcenter versagt bekommen haben. Diese Gelder müssen nunmehr bis max.
Januar 2011 rückwirkend gezahlt werden (§§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 SGB X).
Ferner müssen bei mehr als sechsmonatiger Fälligkeit diese Gelder mit 4 % verzinst werden (§ 44
Abs. 1 SGB I).
Dann möchte ich noch darauf hinweisen, dass für Bezieher von SGB XII – Leistungen auch nach
der BSG – Entscheidung noch ein Überprüfungsantrag möglich ist.
Hier sollten alle SGB II - Betroffenen darauf hingewiesen werden, dass sie noch vor dem 16. Mai einen dahin
gehenden Überprüfungsantrag stellen.
Link zur Terminankündigung beim BSG, dort die Ziff. 6.:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12470
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