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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarischer Staatsangehöriger ist bei (lediglich) vorläufig gewährtem ALG II pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

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Bulgarischer Staatsangehöriger ist bei (lediglich) vorläufig gewährtem ALG II pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Empty Bulgarischer Staatsangehöriger ist bei (lediglich) vorläufig gewährtem ALG II pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 21, 2014 10:03 am

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2014 - S 81 KR 1172/14 ER


Leitsätze (Juris)
Die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründet eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind. Die vorläufige Bewilligung stellt keine Darlehensgewährung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB 5 dar.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/

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