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Kosten für einen Kabelanschluss können nur dann den Unterkunftskosten zugeordnet werden, wenn die entsprechende Zahlungsverpflichtung mietvertraglich begründet worden ist.
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Kosten für einen Kabelanschluss können nur dann den Unterkunftskosten zugeordnet werden, wenn die entsprechende Zahlungsverpflichtung mietvertraglich begründet worden ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - L 4 AS 98/11
Leitsätze (Autor)
1. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Daher sind Aufwendungen für den Kabelanschluss den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 48/08 R ).
2. Er hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Leistungserbringung nach § 23 Abs. 1 SGB II, vorliegend ein Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil – abgesehen von der einmaligen Bereitstellungsgebühr – die monatlich wiederkehrenden Entgelte einen dauerhaften sog. laufenden Bedarf darstellen.
3. Es besteht auch weder ein unabweisbarer Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II noch ist der geltend gemachte Bedarf so erheblich, dass ohne dessen gesonderte Befriedigung das menschenwürdige Existenzminimum des LB nicht mehr gewährleistet wäre.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Daher sind Aufwendungen für den Kabelanschluss den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 48/08 R ).
2. Er hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Leistungserbringung nach § 23 Abs. 1 SGB II, vorliegend ein Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil – abgesehen von der einmaligen Bereitstellungsgebühr – die monatlich wiederkehrenden Entgelte einen dauerhaften sog. laufenden Bedarf darstellen.
3. Es besteht auch weder ein unabweisbarer Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II noch ist der geltend gemachte Bedarf so erheblich, dass ohne dessen gesonderte Befriedigung das menschenwürdige Existenzminimum des LB nicht mehr gewährleistet wäre.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
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